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Die Frage, ob dynamisch vergebene IP-Adressen vom Provider gespeichert werden dürfen, hat den Bundesgerichtshof (BGH) im Januar beschäftigt, dessen Urteil jetzt veröffentlicht wurde. Demnach ist die Speicherung für bis zu 7 Tage zulässig, wenn dies dem Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen dient.
Der Kläger war Kunde eines Internet-Zugangsproviders und begehrte die sofortige Löschung der seinem Anschluss dynamisch zugeteilten IP-Adressen. Seiner Auffassung nach sei die Speicherung der Information zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich, so dass kein sachlicher Grund für die Aufbewahrung der Daten bestünde.
Die Richter des BGH entschieden in ihrem Urteil vom 13.01.2011 (Az.: III ZR 146/10), dass es Internet-Providern erlaubt ist, die den Kundenanschlüssen zugewiesenen IP-Adressen für 7 Tage zu speichern, wenn dies für den reibungslosen Ablauf des Betriebes erforderlich ist.
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Die BGH-Richter führten aus, dass es nicht erforderlich sei, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler bestünden. Es sei ausreichend, wenn die jeweilige Datenspeicherung und -nutzung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken.
Fazit:
Das höchstrichterliche Urteil schafft Klarheit zu einem seit längerer Zeit bestehenden Problemfeld. Die Entscheidung ist sach- praxisgerecht, auch wenn sie auf den ersten Blick nicht im Sinne der auf Anonymität bedachten Kunden von Internet-Zugangsprovidern ergangen zu sein scheint. So besteht zwar die Möglichkeit zur Speicherung von IP-Adressen auf Providerseite bei einer rein abstrakten Gefahr. Allerdings obliegt es dem Provider, die Notwendigkeit der Speicherung der IP-Adressen zu beweisen, wenn zumutbare technische Mittel existieren, die Netzsicherheit zu gewährleisten, ohne Rückgriff auf IP-Adressen nehmen zu müssen.
Es reicht aus, wenn der Kunde des Zugangsanbieters die Notwendigkeit zur Speicherung bestreitet, ohne hierfür Gründe zu nennen. Dies erscheint sachgerecht, da der Kunde die Abläufe beim Provider im Regelfall nicht kennt und zu einem qualifizierten Bestreiten nicht in der Lage ist."
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Sören Siebert auf Google+