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Filesharing-Dienste wie Rapidshare haften im Rahmen der Störerhaftung für rechtswidrige Inhalte grundsätzlich erst dann, wenn sie auf entsprechende urheberrechtswidrige Inhalte aufmerksam gemacht werden. Etwas anderes kann sich nach einer aktuellen Entscheidung für Linksammlungen ergeben.
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Im streitgegenständlichen Verfahren wurden bei einem Sharehoster wiederholt Titel der „Ärzte“ und „Böhsen Onkelz“ unzulässigerweise verbreitet. Der Betreiber des 1-Click Hosting Dienstes hatte die Titel zwar gelöscht, nachdem er Hinweise darauf bekam, dass sich die Titel auf seinem Server befinden. Danach setzte er Filter ein, damit entspreche Neu-Uploads verhindert werden können.
Nach Ansicht der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist der Sharehoster damit jedoch seinen Prüfpflichten nicht ausreichend nachgekommen. Auf anderen Webseiten wurden Linksammlungen vorgehalten, in welchen Links zu den hochgeladenen Dateien zusammengefasst werden. Auch diese hätte der Sharehoster vorliegend überprüfen müssen, um möglichst effektiv die Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Werke zu unterbinden.
Das Landgericht Hamburg gab in seiner Entscheidung von Anfang März (Entscheidung vom 02.03.2011 – Az.: 308 O 458/10) der GEMA Recht. Der Sharehoster war vorliegend seinen Prüfpflichten nicht ausreichend nachgekommen. Es reicht gerade nicht, wenn Wort- und Hashfilter zur Identifizierung von Dateien eingesetzt werden, da diese leicht überlistet werden können.
Nachdem der Sharehoster Kenntnis erlangt, dass Dateien trotz Löschens immer wieder bei ihm hochgeladen werden, trifft ihn aufgrund der Wiederholungsgefahr eine erweiterte Prüfungspflicht. Er müsse gerade auch „gängige Linklisten“ auf urheberrechtswidrige Dateien überprüfen, da diese mit vertretbarem Aufwand gefunden werden können. Dazu sieht es das Gericht sogar als zumutbar an, entsprechende Linklisten auf anderen Webseiten zu überprüfen, wenn dies softwaregestützt oder auch, wenn dies manuell vorgenommen werden muss. Allerdings ist ihm dies nur zumutbar, solang er dadurch nicht übermäßig finanziell belastet wird.
Fazit
Damit der Sharehoster seinen erhöhten Prüfungspflichten nachkommt, muss er nach Ansicht des LG Hamburg einschlägige Linksammlungen regelmäßig überprüfen. Das ist ihm auch dann zumutbar, wenn er die Links von Hand überprüfen muss. Die Entscheidung des LG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig, da noch Rechtsmittel vor dem OLG Hamburg eingelegt werden können.
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