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Filesharing: Auskunftsanspruch besteht auch gegenüber dem Sharehoster

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Rechteinhaber urheberrechtlich geschützter Filme müssen - um an die hinter einer IP-Adresse stehenden Adressdaten zu gelangen – einen Auskunftsanspruch gegen den Provider geltend machen. Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln besteht dieser Anspruch auch gegenüber dem Sharehoster.

Was war geschehen?

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Ein Nutzer eines 1-Click Hosters hatte auf dessen Server einen urheberrechtlich geschützten Film hochgeladen und dessen Downloadlink auf einer anderen Webseite verbreitet. Nachdem der Rechteinhaber des Films die IP-Adresse des Nutzers ausfindig gemacht hatte, wollte er den Auskunftsanspruch direkt gegenüber dem Sharehoster geltend machen. Da dieser urheberrechtliche Auskunftsanspruch nur mit Zustimmung des Gerichts erfolgen kann, beantragte er den Erlass einer richterlichen Anordnung.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Köln hatte sich in seiner Entscheidung von Ende März (Entscheidung vom 25.03.2011 – Az.: 6 U 87/10)  mit der Frage zu befassen, ob ein solcher Auskunftsanspruch auch gegenüber dem 1-Click-Hoster zulässig ist. Im Ergebnis bejahten die Kölner Richter den Auskunftsanspruch gem. § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG, auch wenn der Link zum Film auf einer anderen Webseite veröffentlicht wurde.

Das OLG Köln sieht seine internationale Zuständigkeit für das Verfahren aus Art. 5 Nr. 3 Lugano-Abkommen als gegeben an, da es sich um einen Rechtsstreit aus unerlaubter Handlung handelt. Der Schaden ist auf deutschem Boden eingetreten, so dass es hinsichtlich dieser Frage von keiner Relevanz ist, dass der Sharehoster in der Schweiz sitzt. Hinsichtlich der Frage, welches Recht vor dem OLG Köln Anwendung findet, ist hier aufgrund der Regelung des Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Urheberrecht anzuwenden.

Fraglich war jedoch, ob dem Auskunftsanspruch datenschutzrechtliche Normen entgegengesetzt werden können. Da wegen der Regelung des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich Schweizer Datenschutzrecht Anwendung findet, muss eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Nach Ansicht der Kölner Richter steht ein Interesse des Nutzers im vorliegenden Fall aber nicht entgegen, weil das private Interesse des Rechteinhabers an der Rechtsverfolgung grundsätzlich überwiegt. Der 1-Click-Hoster ist jedoch nicht verpflichtet, Telefon- und Bankdaten an den Rechteinhaber herauszugeben.

Fazit

Nach Ansicht der Kölner Richter besteht der Auskunftsanspruch also nicht nur gegenüber dem Provider, sondern auch gegenüber dem jeweiligen Sharehoster. Im konkreten Verfahren steht diesem Anspruch auch nicht das Schweizerische Datenschutzrecht entgegen.

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