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DSL-Flatrates: Ist eine Volumenbegrenzung bei Werbung mit "unbegrenztem Surfvergnügen" zulässig?

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Nahezu jeder Mobilfunkanbieter preist seinen Kunden Flatrates an. Das Landgericht Bonn musste sich damit befassen, ob  eine Flatrate tatsächlich als solche bezeichnet werden darf, wenn die Geschwindigkeit des Anschlusses ab einem gewissen Datenvolumen gedrosselt wird.

Was war passiert?

Die Telekom hatte auf ihrer Internetseite mit Werbeaussagen wie "Unsere schnellste DSL-Verbindung", "Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 MBit/s" und "ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung" geworben. In den AGB der Telekom war jedoch festgelegt, dass beispielsweise im Tarif "Call & Surf Comfort VDSL" nach dem Erreichen eines Transfervolumens von 200 GB die Geschwindigkeit von 25 MBit/s auf 6 MBit/s erfolgt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah in der oben beschriebenen Werbung eine Irreführung der Verbraucher. Die Werbung ist damit nach seiner Ansicht wettbewerbswidrig.

Die Telekom wurde vom Bundesverband erst abgemahnt und letztendlich verklagt. Die Telekom hingegen vertrat die Ansicht, dass die Werbeaussagen ausschließlich auf Tarife von Privatkunden bezogen seien – diese aber im Regelfall das Transfervolumen von 200 GB nicht überschreiben. Nach Ansicht der Telekom ist die Werbeaussage bezüglich der Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 Mbit/s dahingehend zu verstehen, dass diese Geschwindigkeit nur die höchstmögliche Geschwindigkeit sei.

Die Entscheidung des Gerichts

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Das Landgericht Bonn (LG Bonn, AZ 1 O 448/10) vertritt die Auffassung, dass die von der Telekom gemachten Werbeaussagen irreführend seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Kunde generell nicht davon ausgeht, dass es bei einer gebuchten "Flatrate" zu einer Drosselung der Geschwindigkeit kommt, wenn man ein bestimmtes Transfervolumen erreicht hat. Der Kunde erwartet vielmehr, dass es sich bei der angegebenen Höchstgeschwindigkeit um die Regelgeschwindigkeit handelt. Ausnahmen werden nur bei technischen Problemen (Netzstörung oder –überlastung) hingenommen.

Nach Ansicht des Gerichts reicht es nicht aus, wenn diese wichtigen Tarifinformationen in den AGB versteckt werden. Da solche Werbeaussagen nach Meinung des Gerichts oftmals kaufentscheidend sind, ist im vorliegenden Fall eine Irreführung gegeben. Fazit: Ein erfreuliches Urteil für Verbraucher. Gleichzeitig wird von den Unternehmen erwartet, dass die Unternehmen nicht die Flucht durch die Hintertür antreten sondern die vollmundigen Werbeaussagen das halten, was sie versprechen.

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