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Erst vor kurzem hatte das AG Ratingen zu entscheiden, ob einem einzelnen Nutzer ein Anspruch auf Löschung von seinen Beiträgen zusteht, wenn er sich aus dem Forum abmeldet. Nun hatte das OLG München zu entscheiden, ob der Hoster eines Forums für ehrverletzende Äußerungen haftet.
In einem Foren-Beitrag wurde eine Person als „dreister Dummschwätzer“ bezeichnet. Daraufhin verlangte der Betroffene vom Hoster des Forums die Beseitigung der „empfindlichen Aussage“ aus dem Forum. Der Hoster des Forums wendete jedoch ein, dass er gar keine Administratorenrechte im Forum besitze und daher weder die Ehrverletzung entfernen könne, noch für diese haften könne.
Als der Hoster sich weiterhin weigerte, den Beitrag aus dem Forum zu entfernen, beschritt der von der Äußerung Betroffene den Rechtsweg und verlangte Unterlassung und Löschung des Beitrags.
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Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss von Mitte September (Beschluss vom 21.09.2011 – Az.: 6 W 1551/11) entschieden, dass der Betreiber des Meinungsforums lediglich dann auf Unterlassung von ehrverletzenden Postings im Forum hafte, wenn er von den Beiträgen Kenntnis erhalte und in der Folge die Rechtsverletzung aus dem Forum nicht beseitige.
Die Bezeichnung „dreister Dummschwätzer“ wurde im konkreten Fall als ehrverletzend angesehen, ohne dass dies umfassend thematisiert wurde. Nach Ansicht der Richter des OLG München sei der Einwand des Forenbetreibers, keine Administratorenrechte im Forum zu besitzen und nicht in der Lage zu sein, die Texte aus dem Forum zu entfernen, nicht beachtlich, da damit nicht dargelegt sei, dass der Host-Provider nicht dennoch – aufgrund seiner Stellung als Provider - in der Lage sei, die Inhalte trotzdem zu beseitigen. Insbesondere sei vorliegend nicht dargelegt worden, welche Rechte die Betreiberin des Forums tatsächliche innehatte.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Köln entspricht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Haftung Googles für rechtswidrige Einträge auf blogspot.com, wonach Rechtsverletzungen nur dann beseitigt werden müssen, wenn diese ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Prüfung erkennbar sind. Ansonsten bleibt es beim Grundsatz der Störerhaftung, wonach eine Haftung des Providers erst dann in Betracht zu ziehen ist, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung hat und diese dennoch nicht beseitigt.
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Sören Siebert auf Google+