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Wird eine ganze Festplatte durch einen anderen schuldhaft zerstört, so löst dies unzweifelhaft einen Schadensersatzanspruch aus. Ob dies auch für einzelne Dateien auf einer Festplatte gilt, hatte das LG Osnabrück in einer Entscheidung von Juli 2011 zu entscheiden.
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Bei Schachtarbeiten eines Bauunternehmers aus Lingen wurde durch einen Mitarbeiter der späteren Beklagten versehentlich ein im Erdreich verlegtes, öffentliches Stromkabel der Stadtwerke Osnabrück beschädigt, was in der Folge zu einem Stromausfall unter anderem bei einem Autozulieferer führte. Letzterer plant und bearbeitet Blech- und Kunststoffteile mittels Computertechnik.
Infolge des Stromausfalls sind Daten auf der Festplatte eines Computers des Autozulieferers beschädigt worden und verloren gegangen, welche unter anderem für die Steuerung von Produktionsmaschinen benötigt wurden. Da aufgrund dieses Stromausfall die Maschinen nicht direkt wieder in Betrieb genommen werden konnten, da die Steuerungssoftware wegen der Datenveränderung nicht mehr genutzt werden konnte, mussten die Daten erst erneut auf die Festplatten geladen werden, bevor die Produktion weitergeführt werden konnte.
Beim Autozulieferer sind dadurch 374 zusätzliche Arbeitsstunden angefallen, für welche er zunächst außergerichtlich die Kosten in Höhe von 40.- € pro Stunde vom Bauunternehmen verlangte. Nachdem sich das Bauunternehmen weigerte, die Kosten zu begleichen, da seiner Ansicht nach keine Grundlage für eine solche Schadensersatzpflicht gegeben war, ging der Autozulieferer auf dem Klageweg gegen das Bauunternehmen vor.
Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück gab in seiner Entscheidung (Urteil vom 19.07.2011 – Az.: 14 O 542/10) dem Kläger Recht und bejahte die Schadensersatzpflicht.
Nach Ansicht der Richter des LG Osnabrück sind auf magnetischen Datenträgern wie Festplatten gespeicherte Sachdaten vom Eigentumsschutz des § 823 Abs. 1 BGB umfasst. Bei einer Zerstörung der Daten auf der Festplatte sei dies als Eigentumsverletzung anzusehen, da bei auf magnetischen Datenträgern gespeicherten Daten eine Verkörperung des Datenbestandes im Material vorliege. Nichts anderes könne sich dadurch ergeben, dass die Daten im vorliegenden Fall lediglich vom Server erneut heruntergeladen werden mussten.
Werden die Daten dann schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, so entstehe der gewünschte Schadensersatzanspruch. Im konkreten Fall verurteilten die Osnabrücker Richter das Bauunternehmen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 16.849,90 Euro.
Fazit
Das Bauunternehmen ging gegen das klagestattgebende Urteil des LG Osnabrück in die Berufung – allerdings sah auch die 2. Instanz die Schadensersatzpflicht als gegeben an und wies die Berufung mit Beschluss vom 24.11.2011 zurück. Die Entscheidung des Landgerichts ist damit mittlerweile rechtskräftig.
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