Das Thema Haftung für Links beschäftigt sowohl Webmaster als auch Gerichte. In einem aktuellen Urteil hat sich das LG München I (Az.: 7 O 18165/03) mit der Frage befasst, ob und in welchem Umfang der Betreiber eines Linkkatalogs dafür haftet, wenn die Nutzer Links zu rechtswidrigen Seiten eintragen. Im konkreten Fall ging es um den Betreiber von Erotik-Seiten. Auf diesem Portal stand es anderen Webseitenbetreibern frei, Links zu Ihren eigenen erotischen Internetseiten einzutragen. Einer der Links, die dort eingetragen wurden, führte auf eine Seite, auf der Fotos eines Playboy-Covergirls zu sehen waren. Allerdings hatte die Studentin die Veröffentlichungsrechte ausschließlich dem Playboy-Magazin eingeräumt.
Das Ex-Playmate verlangte nun von dem Betreiber des Porno-Linkportals zunächst die Löschung des Links. Darüber hinaus machte Sie Ansprüche auf Zahlung von 26.000 Euro unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend.
Das Gericht erkannte zunächst den Anspruch auf Unterlassung bezüglich des Setzens von Links an. Durch diesen Link wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eigenen Bild der Klägerin verletzt. Dass der Webseitenbetreiber den Link nicht eigenhändig auf seinen Seiten eingestellt hatte, konnte ihn nicht entlasten. Nach den Grundsätzen der so genannten Störerhaftung wurde der Seitenbetreiber zur Löschung des Links verpflichtet. Zusätzlich muss der Seitenbetreiber sicherstellen, dass keine Links mehr aufgenommen werden, die zu den illegal veröffentlichten Seiten der Klägerin führen. Eine Privilegierung des Seitenbetreibers nach § 11 S.1 TDG lehnte das Gericht für Unterlassungsansprüche ab. Danach sind Anbieter für fremde Informationen, die Sie für ihre Nutzer speichern dann verantwortlich, wenn Sie Kenntnis von den rechtswidrigen Informationen haben. Dieser vorgeschaltete Haftungsfilter gilt jedoch nicht für verschuldensunabhängige Ansprüche auf Unterlassung.
Einen Schadensersatzanspruch sprach das Gericht dem Ex-Playmate jedoch nicht zu. Diese Ansprüche würden ein Verschulden des Seitenbetreibers voraussetzen. Dieses Verschulden konnte das Gericht nicht sehen. Vorsatz kam nicht in Betracht, da der Seitenbetreiber den Link nicht eigenhändig gesetzt hatte. Eine Überwachungspflicht für Links, die Dritte auf den Seiten einstellten, kommt nicht in Betracht.
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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