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Link auf Hersteller von Kopiersoftware rechtswidrig

Das Landgericht München hat Vertretern der Musikindustrie in einem Verfahren gegen Heise online insoweit Recht gegeben, als dass ein Link auf die Homepage eines Herstellers von Kopiersoftware gegen das Urheberrechtsgesetz verstößt und somit zu entfernen ist.

Gegenstand des Verfahrens war ein Artikel auf Heise.de, in dem eine neue Version von „AnyDVD“, einer Software zum Kopieren von DVDs, vorgestellt wurde. Dem Artikel hatte Heise.de zudem einen Link beigefügt, der zur Homepage von Slysoft, dem Hersteller von „AnyDVD“, führte. Da diese Software Kopierschutzmechanismen umgehen kann, sahen die Betroffenen hierin einen Verstoß gegen das Urherberrecht und mahnten den Heise-Verlag ab. Per Link habe der „sonst durchaus für seine Seriosität bekannte“ Verlag Heise dazu beigetragen, eine illegale Software zu verbreiten.

Dieser wollte sich jedoch nicht einschüchtern lassen und wies die Abmahnung zurück. Zum einen sei das Setzen eines Links in der online-Berichterstattung eine Selbstverständlichkeit. Zum anderen werde in dem entsprechenden Artikel ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgestellte Software in einigen Ländern, wie Deutschland und Österreich, verboten sei. Damit kam die Streitsache vor das Landgericht München.

Dieses entschied sich zumindest teilweise dafür, der Argumentation der Musikindustrie zu folgen. So muss Heise.de zwar den entsprechenden Link entfernen, dem sehr viel weiter gehenden Antrag der Musikindustrie erteilte das Gericht im Übrigen jedoch eine Absage. Diese hatte nämlich ein generelles Verbot von Berichterstattungen über entsprechende Software gefordert. Auch der Meinung der Musikindustrie, bei dem Artikel handele es sich um „versteckte Werbung“ oder gar um eine „Anleitung und Hilfestellung für illegale Handlungen“, folgte das Gericht nicht.

Fazit: Während die Musikindustrie die Entscheidung des Gerichts als Erfolg gegen online-Piraterie verbuchte, wies man beim Heise-Verlag darauf hin, dass die Klage richtigerweise eben nur teilweise als begründet angesehen wurde. Besonders ein generelles Verbot, über entsprechende Software zu berichten, wie von der Musikindustrie zunächst gefordert, hätte wohl für sehr viel Wirbel gesorgt. Dann nämlich wäre die konkrete Diskussion über Herstellerangaben praktisch unmöglich gemacht worden.
Autor: Christoph Kurz

Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de


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