Im Netz finden sich eine Vielzahl so genannter Link-Portale. Diese Webseiten bieten eine Vielzahl von Links, zumeist sortiert nach Themen. In einer aktuellen Entscheidung hatte nun das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg über eine Untersagungsverfügung gegen den Betreiber eines solchen Portals, auf dem sich auch eine Vielzahl von Links auf pornographische Angebote befand, zu entscheiden.
Das Gericht sah nach einer Meldung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) die Bereitstellung der Webseite als rechtswidrig an, da die Belange des Jugendschutzes nur unzureichend berücksichtigt worden sind. Insbesondere fehle ein so genanntes geeignetes Altersverifikationssystem (AVS), mit dem ein Zugang Minderjähriger effektiv verhindert werden kann. Rechtliche Grundlage der Bestätigung der Untersagungsverfügung ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Die Untersagungsverfügung der NLM ist im vorliegenden Eilverfahren durch das Gericht als rechtmäßig anerkannt worden.
Der Anbieter darf seine Webseite nun erst wieder der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn er ein geeignetes AVS eingerichtet hat. Gegen die Beschluss kann der Anbieter auf dem Rechtsweg aber noch Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
Fazit:
Das Thema „geeignetes Altersverifikationssystem“ für den Zugang zu Porno-Seiten ist aktuell auch Verfahrensgegenstand vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Am gestrigen Donnerstag hat die Verhandlung zwischen zwei Wettbewerbern auf dem Porno-Markt begonnen. Dabei steht der BGH vor der Herausforderung, genaue Merkmale zu definieren, die ein AVS geeignet machen. In der Vergangenheit war diese Frage immer wieder Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Jugendschutz und Altersverifikationssysteme: Rechtsanwalt Sören Siebert
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