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Erotik-Angebote: Arcor ist nicht verpflichtet Google zu sperren

Die Huch Medien GmbH betreibt ein erotisches Webportal. Damit das eigene Angebot auch genügend Reichweite hat, trotz und aufgrund der notwendigen Beschränkungen durch den Jugendschutz in Deutschland, geht der Anbieter gegen mögliche Konkurrenten rechtlich vor. Nun wurde das Telekommunikationsunternehmen Arcor ins Visier genommen. Im Wege einer einstweiligen Verfügung sollte verhindert werden, dass Arcor-Kunden über ihren Anschluss auf Websites des Google-Konzerns zugreifen können um dann dort ausländische Porno-Angebote zu erreichen und zu konsumieren.

Insbesondere Google.de und Google.com standen dabei im Visier des deutschen Erotik-Anbieters. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main (Az.: 2-03 O 526/07) hat in der vergangenen Woche jedoch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Gericht sah keinen Anlass für den geltend gemachten Wettbewerbsverstoß nach Paragraph 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unabhängig von der Frage, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Paragraphen 184 (Verbreitung pornographischer Schriften) und 184a StGB (Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften) vorliegt, sah das Landgericht Arcor weder als Täter durch aktives Tun noch durch Unterlassen an. Arcor bietet die strittigen Werke nicht selbst an noch besteht nach Ansicht des Gerichtes eine so genannte Garantenstellung, die eine Täterschaft durch Unterlassen begründen könnte.

Auch andersweitige Verstöße gegen das UWG sind nicht ersichtlich. Arcor als Access-Provider stellt lediglich einen inhaltsneutralen Zugang zum Internet zur Nutzung bereit. Eine Verantwortung für die dort durch die Kundinnen und Kunden genutzten oder in diesem Fall durch Eingabe eines Suchbegriffes erstellten Suchergebnisse mit entsprechenden Links auf problematische Seiten besteht nicht. Der Geschäftsführer der Huch Medien GmbH, Tobias Huch, bezeichnete die Gerichtsentscheidung als interessant. Nach seinen Ausführungen bedeutet die Entscheidung eine schwere Schlappe für den deutschen Jugendschutz. Er kündigte des weiteren an, gegen den Beschluss Beschwerde einreichen zu wollen.

Fazit:

Der Versuch der antragstellenden Partei über die Bande zu spielen, hat nicht geklappt. Provider können nicht per se für möglicherweise problematische Inhalte Dritter verantwortlich gemacht werden. Dies betrifft auch die so genannte Störerhaftung. Mit Recht sind die Voraussetzungen für deutsche Anbieter von erotischen oder pornographischen Angeboten aufgrund des Jugendschutzes im internationalen Vergleich recht streng. In Deutschland sind die Anbieter deshalb auch verpflichtet ein geeignetes Altersverifikationssystem zur Überprüfung des wahren Alters des Nutzers oder der Nutzerin zu verwenden. Wenn ausländische Angebote einen geringeren Schutz für Pornos und Erotik-Angebote gewährleisten müssen, ist das nicht die Verantwortung eines Providers, sondern liegt in der Verantwortung der jeweiligen Gesetzgeber.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Haftung für Links und Datenschutz: Rechtsanwalt Sören Siebert


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