In vielen Internetforen und auf zahlreichen Webseiten wird seit einigen Monaten das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.09.2007 zum Gz.: 15 O 698/06 zitiert, in dem die Erstattungsfähigkeit von zusätzlichen Patentanwaltskosten neben den Rechtsanwaltskosten für eine markenrechtliche Unterlassungsaufforderung (Abmahnung) verneint wird.
Doch Vorsicht: Zur ernsthaften Verteidigung gegen Abmahnkosten eignet sich die Entscheidung der 15. Kammer des Landgerichts nicht. Sie wird gerade deshalb so häufig zitiert, weil sie eine absolute Ausnahmeentscheidung in der Rechtsprechung darstellt. Nach Auffassung nahezu aller deutschen Gerichte sind vom Markenverletzer die zusätzlichen Kosten für einen beteiligten Patentanwalt gemäß § 140 Abs. 3 MarkG neben den Kosten für den Rechtsanwalt zu erstatten. Dadurch verdoppeln sich die geforderten Rechtsverfolgungskosten einer markenrechtlichen Abmahnung je nach Streitwert auf Beträge zwischen 2.500,00 € und 4.000,00 €.
Auch die 15. Kammer des Landgerichts Berlin ist zwischenzeitlich auf den Pfad der bisherigen Rechtssprechung zurückgekehrt. Nur wenige Monate nach der Entscheidung vom 18.09.2007 ist dieselbe 15. Kammer im Urteil vom 08.04.2008 mit dem Gz.: 15 O 671/07 wieder der herrschender Rechtsprechung gefolgt. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen beteiligten Patentanwalt wurde darin bestätigt. In der neueren Entscheidung hat die Kammer ausdrücklich Bezug auf das Urteil vom 18.09.2007 genommen und nicht mit Kollegenschelte gespart. Wörtlich heißt es in den Urteilsgründen: „Nicht zu folgen vermag das Gericht auch der auf die bereits oben genante Entscheidung im Verfahren 15 O 698/06 gestützte Auffassung, […] Denn weder die Kammer in ihrer Gesamtheit noch der erkennende Einzelrichter teilen die im Urteil des oben genannten Verfahrens geäußerte Auffassung des dort entscheidenden Mitglieds der Kammer.“ Auch andere Kammern des Landgerichts Berlin haben sich von der Auffassung der 15. Kammer vom 18.09.2007 zwischenzeitlich ausdrücklich distanziert.
Auch wenn die notwendige Beteiligung eines Patentanwaltes nicht in jedem Falle einsehbar sein mag, so entspricht die Kostenerstattung für den Patentanwalt der geltenden Gesetzeslage des § 140 Abs. 3 MarkG. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass ein Patentanwalt tatsächlich beteiligt war. Zur Verteidigung gegen geforderte Abmahnkosten besser geeignet ist, die Höhe des behaupteten Streitwertes zu prüfen sowie die Frage, ob tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt oder die beanspruchte Marke möglicherweise verfallen ist.
Fazit:
Vor der Benutzung von Marken und anderen Kennzeichen stets prüfen, ob dadurch etwaige Rechte Dritter verletzt werden. Dasselbe gilt bei einer Markenanmeldung. Denn bereits die Anmeldung einer Marke kann bestehende Kennzeichenrechte verletzten und die oben genannten Kosten auslösen. Spezialisierte Markenanwälte bieten zur Vermeidung von Kollisionen Markerecherchen an.
Rechtsanwalt Michael Plüschke, Berlin
http://www.markenrecht.eu/
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