Dies hat das Bundespatentgericht (Az.: 33 W (pat)1/07, Beschluss vom 30.09.08) aktuell entschieden. Der Begriff sollte für die Klassen 35, 38 und 42 angemeldet und eingetragen werden. Dies wurde aber im Jahr 2006 von der Markenstelle des Patentamtes nicht vollzogen. Begründung: Es fehle an der nötigen Unterscheidungskraft der "Marke".
Unter "Open Source Broker" verstehe man im Verkehr lediglich einen Hinweis darauf, dass es sich um Dienstleistungen rund um die Vermittlung von Computersoftware handele, die von unabhängigen Programmierern entwickelt worden sei und deswegen nicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden könne. Damit wollte sich der Anmeldende allerdings nicht abfinden und reichte Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Er brachte insbesondere hervor, dass er den Begriff selbst erschaffen habe und es sich keineswegs um eine im Verkehr übliche und allgemein gebräuchliche Beschreibung handele. Auch existiere kein Eintrag bei der Wikipedia.
Das Bundespatentgericht (BPatG) sah die Beschwerde nun allerdings als nicht begründet an. Nach dem Markengesetz (MarkenG) sei eine Eintragung ausgeschlossen. Danach sind nach § 8 Abs. 2 Nr.2 Markeneintragungen ausgeschlossen, die "ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können". Gerade bei Begriffskombinationen sei auf die Gesamt-Wahrnehmung in den betroffenen Verkehrskreisen zu achten.
Dazu führte das Gericht aus: "Der angemeldete Begriff setzt sich aus den Bestandteilen "Open Source" (Software mit offen gelegtem Quellcode) und "Broker" (Vermittler, Makler) zusammen. Mit "Open Source" werden Produkte bezeichnet, die allen Interessierten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sie stammen von unabhängigen Programmierern, die ihren Quellcode anderen Entwicklern offen zugänglich machen und mit ihnen weltweit über das Internet zusammenarbeiten. Auf diesen Bedeutungsgehalt hatte bereits die Prüferin des Patentamts unter Bezugnahme auf Quellen im Beanstandungsbescheid zutreffend und vom Anmelder unwidersprochen hingewiesen. In der sprachüblichen Kombinationsreihenfolge der Einzelbestandteile wird der Verkehr unter "Open Source Broker" naheliegend einen Vermittler von Open Source, also Open-Source-Software, verstehen."
Fazit:
Auch in einer weitergehenden Recherche hat der Senat etliche Beispiele für die Verwendung des bezeichneten Begriffes in der dargelegten Weise im Internet gefunden. Mangels Unterscheidungskraft konnte eine Eintragung also nicht erfolgen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Markenrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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