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studiVZ vs. BoerseVz / B-VZ: Die nächste Runde

Bereits vor ein paar Monaten berichteten wir über die Abmahnung durch studiVZ wegen der Benutzung des Kürzels „VZ“ im Domainnamen von BoerseVz. „Wir gehen notfalls bis vor den Bundesgerichtshof“, so der Betreiber der Anlegercommunity, die ehemals unter dem Namen BoerseVz im Internet erreichbar war.

Nachdem die Betreiber von BoerseVz damals die von studiVZ geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, beantragten die Rechtsvertreter von studiVZ den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Anlegerportal, um dem Anlegerportal die Benutzung des Namens „BoerseVz“ im geschäftlichen Verkehr bis zu einer endgültigen Entscheidung zu untersagen. Als Reaktion hierauf legten die Betreiber der Anlegercommunity Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein und erhoben zudem negative Feststellungsklage, um feststellen zu lassen, dass das Kürzel „VZ“ in Domainnamen keinen markenrechtlichen Schutz genießt.

Aufgrund der einstweiligen Verfügung war man gezwungen, das Anlegerportal auf einen anderen Domainnamen umzuziehen, B-VZ.de sollte zukünftig die Domain des Projektes sein. Wir von eRecht24 waren schon damals gespannt, wie lange es mit dem neuen Domainnamen, der wiederum ein „VZ“ im Domainnamen enthielt, gut gehen würde – die Antwort ließ nicht lange auf sich warten:

Wie uns mitgeteilt wurde, wurde den Betreibern der Anlegercommunity am vergangenen Montag nun auch die Benutzung des Domainnamens „B-VZ“ nach vorheriger erfolgloser Abmahnung seitens studiVZ im einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt. Die Betreiber der Anlegercommunity ließen verlauten, dass sie auch gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen werden.

Mittlerweile liegt auch ein erstes Urteil in dem Rechtsstreit der beiden Portale vor:

So hat das Hamburger Landgericht mit Urteil vom 30.09.2008 (Az. 312 O 464/08) entschieden, dass die einstweilige Verfügung, die die Verwendung von „BoerseVz“ im geschäftlichen Verkehr vorläufig untersagt, bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren aufrechterhalten wird. Das Anlegerportal ist mittlerweile übrigens unter boerseZV.de erreichbar.

Fazit:

Ein „VZ“ im Domainnamen, zwei Communities und jede Menge Arbeit für die Anwälte und Gerichte – wir dürfen gespannt sein auf weitere Urteile. Vielleicht ja irgendwann einmal vom Bundesgerichtshof, denn beide Parteien scheuen scheinbar keine Mühe und Kosten, um den Rechtsstreit für sich zu entscheiden. Wir dürfen gespannt sein auf weitere Entwicklungen und Urteile in dieser Angelegenheit und bleiben natürlich weiter für Sie dran!

Autor: Florian Skupin

Rechtsberatung Markenrecht: RA Sören Siebert


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