
Apples iPhone dürften auch dieses Jahr wieder ein beliebtes Geschenk unter dem Tannenbaum sein – wer sich jedoch ein iPhone 3G aus dem Urlaub mitgebracht hat oder auf sonstige Art und Weise importiert hat, um dieses in Deutschland weiterzuverkaufen, dem droht nun Ärger.
Auf dem iPhone wird nämlich als eine vorab eingestellte Option „Gmail“ angezeigt, was das Einrichten eines E-Mail-Kontos auf dem iPhone zum Abrufen der unter dem E-Mail-Service GoogleMail eingegangen eigenen E-Mails erleichtern soll.
Was in anderen Ländern kein Problem ist, kann in Deutschland schnell zu einer Abmahnung für die Verkäufer des iPhone 3G führen. Das Problem an dieser Stelle ist, dass nämlich nicht etwa Google in Deutschland die Markenrechte an dem Begriff „gmail“ besitzt, sondern der Unternehmer Daniel Giersch, der in der voreingestellten Option seine Markenrechte verletzt sieht. Nach Ausführungen der Rechtsvertreter von Herrn Giersch sollen der Hersteller Apple und der Exklusivvermarkter in Deutschland, T-Mobile, bereits im Sommer 2008 entsprechende Unterlassungserklärungen in dieser Sache abgegeben haben.
Fazit:
Jeder Verkäufer sollte für sich selbst entscheiden, ob er das Risiko eingehen möchte, durch den Verkauf eines entsprechenden iPhones 3G eine Abmahnung von Daniel Giersch zu erhalten – inwiefern das manuelle Ändern von der voreingestellten Option Abhilfe schaffen würde und sich der Artikel dennoch als „neu“ anpreisen ließe, sei einmal dahingestellt.
Autor: Florian Skupin
Rechtsberatung Abmahnung Markenrecht: RA Sören Siebert
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.