Immer wieder stellt sich die Frage, ob einzelne kurze Teile eines Namens markenrechtlichen Schutz genießen können, etwa bei Abmahnungen im Zusammenhang mit dem Kürzel „VZ“. Nun hatte der Europäische Gerichsthof (UGH) zu entscheiden, ob ein Suffix wie „-ix“ markenrechtlichen Schutz genießt.
Was war passiert?
Der französische Verlag Editions Rene Albert, bekannt u.a. für seine Asterix-Comichefte, war gegen die Marke „Mobilix“ eines damals französischen Mobilfunkanbieters vorgegangen, weil er die Auffassung vertreten hat, dass die Marke hochgradig verwechslungsfähig mit den von ihm erfundenen Comicnamen sei. Nachdem außergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte, lehnte ein französisches Gericht die Klage des Comic-Verlages erstinstanzlich ab. Der daraufhin angerufene Europäische Gerichtshof schloss sich nun dem Urteil der französischen Richter an. Nach Ausführungen der Richter wird unter „Mobilix“ etwas Bewegliches verstanden, unter „Obelix“ jedoch zweifelsohne die entsprechende Comicfigur, sodass eine Verwechslung der beiden Marken sehr unwahrscheinlich war.
Weniger Glück hatte da ein deutscher Anbieter von Open-Source-Software. Dieser hatte die Software ebenfalls unter dem Markennamen „Mobilix“ angeboten gehabt, jedoch entschied das zuständige Oberlandesgericht nach Rückgabe vom Bundesgerichtshof zur erneuten Prüfung, dass die beiden Marken „hochgradig verwechslungsähnlich“ sind.
Fazit:
An dieser Stelle lassen sich sehr schön die verschiedenen Ansichten hoher Gerichte betrachten; trotz des Urteils vom EuGH sollte man mit der Registrierung von markenähnlichen Domainnamen jedoch vorsichtig sein bzw. sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, um teuren Abmahnungen und Gerichtsverfahren vorzubeugen.
Autor: Florian Skupin
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