Seit Jahren entscheiden die Instanzengerichte in der für Internetanbieter wichtigen Markenrechtsfrage unterschiedlich. Die höchsten deutschen Richter in Karlsruhe haben am 22.01.2009 entschieden: Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung mit einer fremden Marke identisch – wie in dem vom BGH zu bewertenden Fall „Bananabay“ für Erotikartikel – und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Das ist eine Frage der Auslegung des Markengesetzes. Da die Bestimmungen des deutschen Markengesetzes auf europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorhabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.
Damit hat der BGH die lang ersehnte Rechtsklarheit zu dieser für Internethändler wichtigen Frage heute nicht geschaffen. Statt dessen sind nun die europäischen Richter gefragt, hier für Rechtsklarheit zu sorgen.
Ein Blick über die europäischen Grenzen: In Frankreich haftet Google sogar selbst und nicht nur der Anzeigenkunde, wenn fremde Marken als AdWords verwendet werden. Erst am 19.01.2009 verurteilte ein Pariser Gericht Google zum Schadenersatz von 350.000,00 EUR an zwei Reiseveranstalter wegen der Zulassung von Marken als AdWord in Anzeigen.
Zum Hintergrund: Google-AdWord-Anzeigen sind ein zielgenaues Werbeinstrument und erfreuen sich großer Beliebtheit. Deren Vorteil haben auch Noname-Wettbewerber von Markenherstellern erkannt. Immer öfter müssen sich die Gerichte deshalb mit vermeintlichen Markenverletzungen durch Google-AdWord-Anzeigen beschäftigen. So verbot das OLG Braunschweig am 11.12.2006 (Gz.: 2 W 177/06) die Nutzung der Marke „Jette“ und das Landgericht Köln am 09.02.2007 (Gz.: 81 O 174/06) die Nutzung der Marke und geschäftlichen Bezeichnung „FunFactory“ durch Unbefugte. Anders das OLG Düsseldorf: Es verneint regelmäßig die kennzeichenmäßige Benutzung einer fremden Marke durch die Verwendung als Google-AdWord (Gz.: I-20 U 79/06).
Der Anzeigenkunde des Internetsuchmaschinenbetreibers Google kann sogenannte AdWords bestimmen. Sobald ein solches AdWord vom Internetnutzer in die Suchmaschine eingegeben wird, erscheint die Anzeige. Die Anzeige wird dadurch zielgenau plaziert. Wenn der Verkäufer eines Noname-Produktes bekannte Markennamen als AdWords bestimmt, werden seine Anzeigen dem Internetnutzer bei der Suche nach dem Markenprodukt ebenfalls angezeigt. So hängt sich der Verkäufer des Noname-Produktes ohne eigenen Werbeaufwand an die Bekanntheit einer Marke und an den für die Marke betriebenen Werbeaufwand an.
Fazit:
Anzeigenkunden von Google müssen weiterhin mit Rechtsunsicherheit leben, wenn sie fremde Marken als AdWords verwenden. Markenrechtliche Abmahnungen können teuer sein. In der Regel sind rund 1.500,00 EUR zu erstatten. Rechtsklarheit zur AdWords-Werbung wird erst nach einer Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof entstehen.
Autor:
Rechtsanwalt Michael Plüschke, Berlin
http://www.markenrecht.eu/
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