Seien wir doch einmal ehrlich: Ist nicht gerade die Schadensfreude die schönste Freude? So dürfte es sich erklären sein, dass bei jeder Staffel der Casting-Show „Deutschland sucht den Superstar“ Millionen von Menschen vor den TV-Schirmen sitzen, um die Kübelböcks und Lorenzos Deutschland zu sehen.
Dies hat zur Folge, dass die Show und die die damit verbundene Marke in Deutschland sehr bekannt ist – was liegt da näher für einen gewerblichen Anbieter, als diesen Hype um die Show für eine eigene Aktion zu benutzen?
So geschehen beim Möbeldiscounter „Roller“, der im August 2007 die Gewinnspiele „Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer (bzw Jugendzimmer)“ veranstaltet hat und in diesem Zusammenhang ein stark dem DSDS-Logo ähnelndes Logo verwendet hat.
Hiergegen ging der Kölner Fernsehsender RTL vor und nahm den Möbeldiscounter „Roller“ auf Unterlassung in Anspruch – zu Recht, wie die Richter des Landgerichts Köln entschieden. Auch eine entsprechende Berufung von „Roller“ wurde mit Urteil vom 06.02.2009 (Az. 6 U 147/08) vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen.
Zwar fehlt es – so die Richter des OLG Köln in ihrer Urteilsbegründung – an einer entsprechenden Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Unternehmungen, jedoch wird der Ruf und die Bekanntheit der Bild-/Wortmarke „Deutschland sucht den Superstar“ unlauter ausgenutzt, da auch wesentliche Merkmale der Show-Idee von „Deutschland sucht den Superstar“ in das „Roller-Gewinnspiel“ übernommen wurden. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Fazit:
So interessant es für Unternehmen klingen mag, mit ähnlichen Dingen zu werben, wie sie sowieso in aller Munde sind, so groß ist auch die Gefahr, hierdurch Rechte Dritter zu verletzen. Vor einer entsprechenden Werbeaktion sollte man sich folglich am besten immer durch einen auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, damit die Werbemaßnahme nicht zum Desaster fürs eigene Unternehmen wird.
Autor: Florian Skupin
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