Markenrecht: Abmahngefahr bei der Verwendung des Begriffs "Webinar"

(7 Bewertungen, 3.14 von 5)

Worum geht's?

Eine erste Abmahnung hat insbesondere in den sozialen Netzwerken für Headlines gesorgt: Demnach soll der Begriff Webinar als geschützte Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen sein – und kann so bei missbräuchlicher Verwendung entsprechende Abmahnungen nach sich ziehen.

Markeninhaber aus Kuala Lumpur

Die Suche nach dem Markeninhaber führt bis nach Malaysia, genauer gesagt bis nach Kuala Lumpur. Der Begriff "Webinar" ist schon seit dem Sommer 2003 als sogenannte Wortmarke für Dienstleistungen wie "Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen" eingetragen. Damit steht dem Markeninhaber das alleinige Nutzungsrecht zu: In der Rechtspraxis bedeutet das, dass nur der Markeninhaber berechtigt ist, Waren oder Dienstleistungen mit der Wortmarke zu kennzeichnen.

Eine Wortmarke besteht ausschließlich aus Buchstaben oder Ziffern, weist dabei aber keine grafischen Ausgestaltungen auf. Es ist daher unerheblich, in welcher Schriftart der Begriff verwendet wird oder ob bei der Nutzung die Klein- bzw. Großschreibung Anwendung findet.

Bezeichnung von Angeboten als Webinar ist ein Markenverstoß

Da die Wortmarke bis zum 31. März 2023 eingetragen und geschützt ist, ist die Verwendung des Begriffs "Webinar" als Markenverstoß zu bewerten. Das gilt nicht nur für Online-Seminare, sondern für jede Art von Veranstaltung, die mit dem Begriff gekennzeichnet wird – natürlich nur dann, wenn dafür keine Zustimmung des Markeninhabers vorliegt.

Kurios: Obwohl die Wortmarke schon seit nunmehr 17 Jahren geschützt ist, kam es erst jetzt zu einer ersten Abmahnung aufgrund des Markenverstoßes.

Rechtserhaltende Nutzung der Marke ist nach Markengesetz nicht gegeben

Fraglich bleibt aber, ob sich eine Abmahnpraxis bei der Vielzahl der angebotenen Webinare durchsetzen wird. Das würde für die zahlreichen Anbieter derartiger Online-Angebote ein Umdenken erfordern – und eine Anpassung der eigenen Marketing-Aktivitäten.

Allerdings kann hier § 53 des Markengesetzes (kurz: MarkenG) eine Rolle spielen: Demnach kann eine Rechteinhaber die Markenrechte immer dann nicht geltend machen, wenn er die Marke gar nicht nutzt – sei es für Waren, Produkte oder auch Dienstleistungen. Die Einrede der Nichtnutzung ist zwar nach § 26 MarkenG in den ersten fünf Jahren nach der Eintragung der Marke nicht einschlägig; allerdings ist dieser Zeitrahmen im konkreten Fall für den Begriff Webinar schon überschritten.

Fazit

Faktisch wurde in der Vergangenheit die Wortmarke nicht durch den Rechteinhaber genutzt. Empfänger von Abmahnungen haben theoretisch gute Chancen, wenn sie sich auf die Einrede der Nichtbenutzung berufen. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass der Begriff seit Jahren intensiv genutzt wird, ohne dass dies bisher als Markenverstoß geltend gemacht wurde.

eRecht24 Praxis Guide
Rechtssichere Webseiten:
Alles, was Sie wissen müssen
In unserem Guide erklären wir Ihnen in 12 Schritten, wie Sie eine Website rechtssicher erstellen - von der Wahl des Domainnamens über Impressum und Datenschutzerklärung bis hin zu E-Mail- und Newslettermarketing.
Guide jetzt kostenfrei herunterladen!

Name: Bitte Name angeben.

E-Mail-Adresse: Bitte korrekte E-Mail-Adresse angeben.

Ja, bitte senden Sie mir den kostenfreien Guide zu. Ich bin damit einverstanden, dass eRecht24 mir regelmäßig aktuelle Rechts-Updates, Praxistipps und Angebote aus den Bereichen Datenschutz und Internetrecht per E-Mail zusendet. Ich kann jederzeit form- und kostenlos widersprechen. Näheres entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
Vielen Dank!
Wir nehmen es mit dem Schutz Ihrer Daten genau und halten uns an die rechtlichen Vorgaben des Double-Opt-In. Bitte bestätigen Sie zuerst Ihre E-Mail-Adresse. Dann stellen wir Ihnen den Guide kostenfrei zur Verfügung.
Tipp: In unseren Premium-Paketen stehen Ihnen mehr als 10 praktische Guides mit Handlungsempfehlungen und passenden Generatoren und Tools zu verschiedenen Themen (Datenschutz, Urheberrecht, Marketing & Co.) kostenfrei zur Verfügung. Die Premium Praxis Guides werden sie regelmäßig aktualisiert, damit Sie stets auf dem neuesten Stand sind.
IT Consulting & Serv
Hat sich scheinbar schon von selbst erledigt.https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/303160438/DE
3

Ich möchte mit eRecht24 chatten!
Datenschutzhinweis: Ihre Daten und Ihre Chateingaben werden in unserem Chat-Tool Brevo verarbeitet, sobald Sie zustimmen, den Chat mit uns zu beginnen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen. Details hierzu entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details