Die Anmeldung und Eintragung einer Marke darf nicht allein mit der Absicht erfolgen, Wettbewerber zu behindern.
Was war passiert?
Ein Lebensmittelunternehmen ließ eine Marke eintragen, die in Deutschland bereits von einer chinesischen Importeurin aus demselben Warenklassen-Bereich genutzt wurde, allerdings ohne Markeneintragung. Hierdurch war es der Importeur durch die entstandene Sperrstellung nunmehr nicht mehr möglich, ihre Produkte unter vorheriger Marke in Deutschland zu vertreiben. Folglich klagte sie auf Löschung der Marke – zu Recht, wie die Richter des OLG München nun mit ihrem Urteil vom 23. April 2009 (Az. 29 U 5712/07) feststellten.
Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die Eintragung der Marke allein aus dem Grund erfolgte, um die chinesische Importeurin an einer Weiterbelieferung des deutschen Marktes gezielt zu behindern und folglich die marktführende Stellung als Alleinimporteurin zu festigen. Folglich – so die Richter weiter – liegt ein zweckfremder Einsatz der Marke vor, der in diesem Fall aufgrund der vermeintlich beabsichtigten Behinderung eines Mitbewerbers eine Wettbewerbsverletzung darstellt, sodass ein entsprechender Löschungsanspruch bejaht wurde.
Fazit:
Unternehmer, die selbst vorhaben, eine eigene Marke einzutragen, sollten immer darauf achten, dass durch die Markeneintragung andere Mitbewerber nicht gezielt behindert werden oder die einzutragende Marke mit anderen Marken derselben Warenklasse kollidiert oder verwechselt werden kann.
Im Zweifelsfall sollte ein auf Markenrecht spezialisierter Rechtsanwalt mit der vorherigen Prüfung und Anmeldung der Marke beauftragt werden, um entsprechende eigene Haftungsrisiken zu minimieren.
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