Markenrecht: Fußballstar Messi darf mit seinem Namen werben

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Worum geht's?

Zwischen den beiden Unionsmarken „MESSI“ und „MASSI“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Mit dieser Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof einen jahrelangen Rechtsstreit beendet. Als Fußballspieler und Person des öffentlichen Lebens sei Lionel Messi weltbekannt. Deshalb könne man davon ausgehen, dass Verbraucher die beiden Namen trotz des ähnlichen Klangs auseinanderhalten könnten.

Wettbewerber sieht Verwechslungsgefahr

Schon im August 2011 hatte der damals 25-jährige Lionel Andrès Messi Cuccittini das Bildzeichen mit seinem Namen angemeldet. Doch beim zuständigen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (kurz: EUIPO) wurde wenig später Widerspruch eingelegt: Der Inhaber der schon länger existierenden Marke „MASSI“ argumentierte mit einer Verwechslungsgefahr. Zumal mit beiden Marken Bekleidung, Schuhwaren und Sportartikel verkauft werden sollten. Das EUIPO gab dem Widerspruch statt und wies eine Beschwerde Messis im Jahr 2014 zurück: In bildlicher und klanglicher Hinsicht seien die Begriffe „MESSI“ und „MASSI“ nahezu identisch. Daraufhin erhob der Fußballstar Klage (Az. T-554/14) vor dem Gericht der Europäischen Union (kurz: EuG).

EuG: Messi ist unverwechselbar

Die Richter bestätigten hier zwar die Ähnlichkeiten in Wort und Klangbild. Allerdings habe das EUIPO bei seiner Entscheidung den Bekanntheitsgrad Messis nicht ausreichend berücksichtigt. Gerade Käufer von Sportartikeln würden den Namen „MESSI“ wohl vor allem mit dem berühmten Fußballspieler in Verbindung bringen. Eine Verwechslung mit der Marke „MASSI“ stehe deshalb nicht zu befürchten.

Fußball ist nicht alles

Gegen die EuG-Entscheidung wiederum wehrte sich nicht nur der Mitbewerber, sondern auch das EUIPO selbst. Die Bekanntheit des Namensträgers spiele für die Verwechslungsgefahr der Marken keine Rolle; außerdem könne sie nicht bei allen Verbrauchern vorausgesetzt werden.

EuGH: Kein Zweifel an Wiedererkennung

Die Luxemburger Richter (Az. C-449/18) allerdings bestätigten das Urteil des EuG. Ob bei zwei Marken Verwechslungsgefahr bestehe, hänge nämlich sehr wohl von deren Bekanntheitsgrad ab. Dabei spiele auch eine Rolle, ob eine der beiden einer weltbekannten Persönlichkeit gehöre. Diese Tatsache. So der EuGH, hätte das EUIPO bereits bei seiner ursprünglichen Entscheidung berücksichtigen müssen.

Fazit

Rekordfußballer Lionel Messi hat nun auch vor Gericht den Sieg errungen. Trikots, Schuhe und sonstige Sportartikel darf er nun unter der Unionsmarke „MESSI“ vertreiben. Denn dieser Name lässt Verbraucher automatisch an den argentinischen Stürmerstar denken. Er ist damit unverwechselbar.

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Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.


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