Zwei neuere Entscheidungen kommen bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe als Meta-Tags eine Rechtsverletzung darstellt, zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Zunächst soll hier auf den Beschluss des OLG Düsseldorf (Az.: I 20 U 104/03) eingegangen werden. Dieses hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem sich zwei Anbieter von Softair-Waffen (Gotcha) gegenüber standen. Die Beklagte hatte für Ihren Internetauftritt Meta-Tags genutzt, an denen die Klägerin markenrechtliche Ansprüche geltend gemacht hatte, unter anderem aus einer eingetragenen Wort-Bild-Marke. Zudem wurden durch die Klägerin wettbewerbsrechtliche Aspekte gegen die Verwendung der Meta-Tags ins Feld geführt. Da die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, musste das OLG Düsseldorf nur noch über die Kosten entscheiden. Hierbei war zu klären, wer in dem Rechtstreit in der Sache voraussichtlich unterlegen wäre.
Das OLG Düsseldorf stellte darauf ab, dass die Klägerin den Rechtstreit verloren hätte. Voraussetzung für Ansprüche aus dem Markengesetz wäre eine kennzeichenmäßige Verwendung der Begriffe im Rahmen der Nutzung als Meta-Tags gewesen. Diese kennzeichenmäßige Verwendung konnte das Gericht vorliegend nicht erkennen, da der Verkehr den Gebrauch eines Kennzeichens als Hinweis für eine bestimmte Herkunft auffassen muss. Dies wurde hier bei der Nutzung der Kennzeichen in Form von Meta-Tags vom Gericht aber abgelehnt, da die Meta-Tags für die Allgemeinheit der Nutzer nicht sichtbar sind. Hierzu führte das Gericht aus:
„Nach ihrer Funktion sollen Meta-Tags nur dafür sorgen, dass die fragliche WebSeite durch Suchmaschinen aufgerufen wird, wenn die betreffenden Suchwörter dort eingegeben werden. Mit den Meta-Tags werden aber nicht das die Meta-Tags verwendende Unternehmen selbst oder seine Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet. Letztlich bringt der Verwender von Meta-Tags nichts Anderes zum Ausdruck, als dass seine Seite ebenfalls aufgerufen werden soll, wenn die fraglichen Suchbegriffe eingegeben werden.“
Als Suchwort kann aber auch ein Kennzeichen in legitimer Weise genutzt werden, etwa in Form, der vergleichenden Werbung oder Berichterstattung, ohne dass hierin stets eine kennzeichenmäßige Nutzung zu sehen ist.
Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche lehnte das OLG Düsseldorf vorliegend ab. Ein unlauteres Abfangen von Kunden liegt nicht vor, da die Verwendung der strittigen Meta-Tags zumindest nicht dazu geführt hat, dass die Beklagte in den Suchmaschinen bei entsprechenden Suchanfragen vor der Klägerin gefunden wurde. Eine Täuschung des Verkehrs wurde ebenfalls abgelehnt, da die Nutzer im Internet aufgrund der vielfältigen Verwendung von Meta-Tags nicht erwarten, dass diesbezügliche Begriffe stets nur von einem Unternehmen verwendet werden. Eine Filterungfunktion von Suchmaschinentreffern über Meta-Tags sah das Gericht hierfür als zu grob an.
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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