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OLG Hamburg: Markenverletzung durch Verwendung in Meta-Tags

In einer weiteren aktuellen Entscheidung bejaht das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 3 U 34/02) bezüglich der Nutzung von markenrechtlich geschützten Begriffen in Meta-Tags im Gegensatz zum OLG Düsseldorf (www.e-recht24.de/news/markenrecht/262.html) eine Rechtsverletzung.

In diesem Fall hatte das Gericht über den Streit zweier Anbieter von Holzschutzmitteln und Lacken zu entscheiden. Für die Klägerin war die Bezeichnung „AIDOL“ seit 1977 als Marke eingetragen. Diese geschützte Bezeichnung der Klägerin hatte die Beklagte in den Meta-Tags des eigenen Internetauftritts verwendet. Die Meta-Tags wurden in weißer Farbe auf weißem Hintergrund verwendet, so dass diese Bezeichnung für die Besucher der Internetseiten nicht sichtbar waren. Die Beklagte hatte im Jahr 2000 einige Mengen des Holzschutzmittels „AIDOL“ von der Klägerin bezogen und diese weiterverkauft. Die Beklagte war deshalb der Auffassung, dass es ihr aufgrund der zurückliegenden Geschäftsbeziehung zu der Klägerin gestattet sein muss, in Form von Meta-Tags auf diese Produkte hinzuweisen.

Die Beklagte wurde zunächst abgemahnt und sicherte auf die Abmahnung hin zu, die Meta-Tags zu entfernen. Da dies jedoch nicht geschah, nahm die Klägerin die Beklagte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch. Die einstweilige Verfügung untersagte die Verwendung der Meta-Tags im geschäftlichen Verkehr und wurde vom Landgericht Hamburg bestätigt. Gegen dieses Urteil hatte die Beklagte Berufung eingelegt.

Das Berufungsgericht bestätigte jedoch das Urteil des Landgerichts und gab der Markeninhaberin recht. In der Verwendung des Markennamens der Klägerin als Meta-Tag sah das Gericht eine zeichenmäßige Benutzung der Marke. Diese zeichenmäßige Nutzung ist Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch eines Markeninhabers gegen eine unberechtigte Nutzung durch Dritte. Hier handelte es sich bei dem geschützten Markenbegriff „AIDOL“ um eine Fantasiebezeichnung und nicht um eine beschreibende Bezeichnung. Der Nutzer, der diesen Begriff in eine Suchmaschine eingibt, erwartet genau dieses Produkt der Klägerin zu finden und nicht allgemein auf Seiten verwiesen zu werden, welche verschiedene Holzschutzmittel verwenden.

Das Gericht führte hierzu aus:

Denn unter der zeichenmäßigen Benutzung versteht man die Verwendung zur Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft von Produkten aus immer nur einer Betriebsstätte. Wird die Bezeichnung "AIDOL" im geschäftlichen Verkehr für Holzschutzmittel, Holzschutzlasuren und/oder Klarlacke verwendet, so wird damit stets auf den Betrieb bzw. auf die Waren der Klägerin hingewiesen. Um eine beschreibende Funktion etwa nach Art einer Gattungsbezeichnung geht es für die angesprochenen Verkehrskreise offensichtlich nicht.

Dass der Nutzer die Meta-Tags einer Website üblicherweise nicht direkt wahrnimmt, war für das Gericht unerheblich, da diese Meta-Tags dazu dienen sollen, über Suchmaschinen bei entsprechenden Anfragen Nutzer auf die eigene Website zu leiten.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg nahm hierbei ausdrücklich Bezug auf die zuvor erwähnte Entscheidung des OLG Düsseldorf. Dieses hatte in einem vergleichbaren Fall in der Nutzung markenrechtlich geschützter Begriffe in den Meta-Tags einer Website keine Verletzung von Markenrechten gesehen. Der Unterschied lag für das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg aber darin, dass es sich vorliegend um eine reine Fantasiebezeichnung ohne beschreibenden Inhalt handelt. Derartige Bezeichnungen werden von den angesprochenen Verkehrskreisen aber stets als Herkunftshinweis auf Produkte eines bestimmten Unternehmens verstanden. Die unberechtigte Nutzung durch andere Unternehmen verstößt somit gegen bestehenden markenrechtlichen Schutz.

Fazit: Die Rechtslage im Hinblick auf die Verwendung fremder markenrechtlich geschützter Bezeichnungen in Meta-Tags ist weiterhin unklar. Webseitenbetreibern kann nur geraten werden, entsprechend geschützte Begriffe nicht in die Meta-Tags der eigenen Seiten aufzunehmen, wenn keine Absprache mit dem Rechteinhaber getroffen wurde.
Auch bei der Verwendung beschreibender Bezeichnungen sollte vorsichtig gehandelt werden, wenn diesen markenrechtlicher Schutz zukommt. Die Unterscheidung zwischen Fantasiebezeichnungen (zeichenmäßige Benutzung und markenrechtlicher Schutz) und beschreibenden Bezeichnungen oder Gattungsbezeichnungen (keine zeichenmäßge Benutzung und kein markenrechtlicher Schutz) ist in der Praxis oftmals sehr schwer zu treffen.

Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 


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Labels: Markenrecht
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