Das Thema Metatags und Markenrechtsverletzung bleibt weiter aktuell. Hierzu sind in den vergangenen Monaten zahlreiche Entscheidungen ergangen.
So hatte das beispielsweise das OLG Düsseldorf (Az.: I 20 U 104/03) entschieden, dass die Verwendung fremder Metatags auf der eigenen Website keine Markenrechte verletzt, da die Verwendung entsprechender Metatags im Code einer Webseite keine zeichenmäßige Nutzung darstellt, www.e-recht24.de/news/markenrecht/262.html
Zu einem entgegengesetzten Ergebnis kam das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 3 U 34/02). Dieses hatte geurteilt, dass die Verwendung fremder markenrechtlich geschützter Bezeichnungen sehr wohl eine markenrechtlich relevante Verletzungshandlung darstellen kann,
www.e-recht24.de/news/markenrecht/263.html
In einer aktuellen Entscheidung hat nun auch das LG München I (Az.: 17 HK O 10389/04) zu dieser Problematik Stellung genommen. Im vorliegenden Fall ging es um die Verwendung des Begriffes „Impuls“. Antragsteller ist im Versicherungsgewerbe tätiges Unternehmen. Dieses Unternehmen ist Inhaber einer Marke „Impuls“ für die Bereiche Versicherung und Finanzdienstleistung. Dieser geschützte Begriff wurde vom Gegner, welcher ein Verzeichnis aus redaktionell geprüften Webseiten betreibt, im Rahmen des Quelltextes der Website als Metatag verwendet.
Das Gericht sah hierin eine Verletzung der Rechte des Markeninhabers als gegeben an. Hierzu führte das Gericht aus:
„Die Benutzung einer fremden Marke bzw. geschäftlichen Bezeichnung als Meta-Tag in den Quellcodes von Websites stellt eine rechtsverletzende Gebrauchshandlung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG dar. Durch die Unterbringung im Quellcode sollen die Suchmaschinen dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetnutzer die Homepage des Verletzers auf der Trefferliste anzuzeigen, obwohl dieses Wortzeichen als Marke oder Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zugeordnet ist.“
Weiter heißt es in der Urteilsbegründung:
„Da die Antragsgegnerin den Begriff "Impuls" im Quelltext ohne jeden Sinnzusammenhang mit verschiedenen Begriffen aus dem Versicherungsbereich kombiniert hat, handelt es sich um keine beschreibende Benutzung, sondern um eine markenmäßige bzw. kennzeichnende Benutzung in dem Sinn, als mit "Impuls" bestimmte Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang gebracht werden."
Ob neben der Verletzung von Markenrechten auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt, hat das LG München I nicht entschieden.
Fazit: Trotz der teilweise widersprüchlichen Rechtsprechung sollten Sie darauf verzichten, fremde geschützte Bezeichnungen in die Metatags Ihrer Webseiten aufzunehmen. Die Mehrzahl der Gerichte tendiert dazu, in diesen Fällen eine Rechtsverletzung zu sehen. Dem Inhaber der Kennzeichen stehen dann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu.
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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