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Verwendung fremder Markennamen als Eye-Catcher bei eBay verboten

Um sich beim Online-Auktionshaus eBay von der großen Anzahl von Angeboten abzuheben gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, die eigenen Produkt zu bewerben. Oftmals werden hierzu fremde Produktbezeichnungen zur Kennzeichnung der eigenen no-name-Ware benutzt. Dabei sollte man jedoch darauf achten, keine fremden Rechte zu verletzen.

Hierzu hatte das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 04.03.2005, Az.: 5 W 31/05) nun zu entscheiden, ob die Benutzung eines fremden Markennamens in der Überschrift der Produktbeschreibung eine Wettbewerbsverletzung darstellt. Die Inhaberin der Marke “Penimaster”, hatte im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragt, dem Konkurrenten zu verbieten, ihre Produkte in der Angebotsüberschrift mit dem Hinweis “...kein penimaster...” bei eBay zu bewerben. Bei der angeworbenen Sache handelte es sich um ein “orthopädisches Produkt gegen Penisverkrümmung und für Penisvergrößerungen”.

Grundsätzlich ist es erlaubt, im Rahmen der “vergleichenden Werbung” auch auf Produkte der Konkurrenz einzugehen. Jedoch liegt dann ein Verstoß wegen unlauterer Rufausnutzung vor, wenn die Nennung des Konkurrenznamens nicht aus Gründen der sachlichen Auseinandersetzung, sondern nur als Blickfänger (Eye-Catcher) vorgenommen wird.

Hierzu führte das Gericht aus: "Der Antragsgegner hat die von der Antragstellerin beanstandete Markennennung nicht etwa im Rahmen eines Aufklärungsvergleichs in der Weise vorgenommen, dass er sich mit den unterschiedlichen technischen Merkmalen bzw. Wirkungsweisen der beiderseitigen Produkte auseinandergesetzt hätte, sondern er hat die Marke der Antragstellerin ausschließlich als Vorspann für die eigene Produktwerbung (...) eingesetzt. Das geschah dadurch, dass er die (...) Marke ausschließlich in der für die Suchfunktion der Internet-Interessenten wesentlichen Artikelbezeichnung eingesetzt hat und damit in einer Weise, die nach Lage der Dinge nicht auf Information des Interessenten, sondern ausschließlich auf das Anlocken von Interessenten ausgerichtet war."

Alle Interessenten für das Produkt der Marke penimaster sollten so mit dem Konkurrenzprodukt konfrontiert und zum Kauf animiert werden. Auf mögliche Markenrechtsverletzungen ist das Gericht nur am Rande eingegangen.

Fazit: Potentielle Käufer sollten sich darauf verlassen können, ein gesuchtes Produkt auch finden zu können und nicht bei Eingabe einer entsprechenden Produktbezeichnung bei der Konkurrenz zu landen. Die Entscheidung stellt die Transparenz des Angebotes und des tatsächlich dahinterstehenden Verkäufers in den Vordergrund. Ähnlich wie bei der Verwendung fremder geschützter Bezeichnungen in Metag-Tags sollten Anbieter darauf achten, bei der Präsentation der eigenen Waren und Dienstleistungen durch deren Beschreibung keine fremden Rechte zu verletzen.

Autor: Stud. Jur. Philipp Otto

Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 


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Labels: Markenrecht
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