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Peek & Cloppenburg gewinnt Rechtsstreit um Domain

Peek & Cloppenburg (P & C) ist ein traditionsreiches Bekleidungshaus. Dabei tragen zwei unterschiedliche Unternehmen diesen Namen. Dies sind P & C Hamburg (Gruppe Nord) und die P & C Düsseldorf (Gruppe West). Zu Letzterem gehört auch, jedoch ohne direkte rechtliche Anbindung, die Ansons`s Herrenhaus KG. Die P & C Düsseldorf Unternehmensgruppe ist wesentlich größer als das Hamburger Unternehmen und zudem auch bundes- und europaweit im Bekleidungssektor unternehmerisch aktiv. Im Zuge dieser Aktivität hatte das Unternehmen nun ein Verfahren vor dem Schiedsgericht („Arbitration and Mediation Centre“) der WIPO (World Intellectual Property Organization) gegen ein US-Unternehmen angestrengt.

P & C forderte die Übertragung der Domain "peekundkloppenburg.com". Die Domain befand sich im Besitz des Unternehmens "Whois Privacy Protection Service, Inc., Demand Domains" (Washington, USA). Dieses verwendete die Domain unter anderem für den Vertrieb von Sex-Spielzeug. P & C berief sich im Verfahren auf die bestehenden eingetragenen Marken für die Kennzeichen "Peek und Cloppenburg" und "Peek & Cloppenburg". Das Unternehmen sah in der Verwendung durch "Demand Domains" eine Verletzung seiner Markenrechte. Das „WIPO Arbitration and Mediation Centre“ (Az. (Case No.): D2007-0019, Entscheidung vom 15.03.2007) hat nun dem deutschen Unternehmen Recht gegeben und die Übertragung der Domain verfügt.

Das Schiedsgericht bewertete die Praxis der bestehenden Domain-Nutzung als arglistig und führte dazu aus: "The choice of a domain name incorporating a well-known and distinctive trademark, in the absence of any evidence of rights or legitimate interests, is itself indicative of bad faith registration. Furthermore, the deliberate substitution of just one letter for another, where Internet users might easily misspell the domain name in just that manner, amounts to typosquatting and is further evidence of bad faith registration. This practice evidences an intention at the time of registration to benefit from the close similarity with a well-known mark, either by relying on confusion or error on the part of Internet users aware of the Complainant’s trademarks, or by trading the domain name." Und weiter: "As to bad faith use of the domain name, the Respondent has sought to benefit from the registration of the domain name by providing access to unrelated services. This it has done at various times by way either of listed links or by way of apparent access to adult material at the website to which the domain name resolves. This is indicative of an intentional attempt to attract, for commercial gain at least in part derived from third parties, Internet users to the Respondent’s website, by creating a likelihood of confusion with the Complainant’s mark as to source, sponsorship, affiliation, or endorsement." Der bisherige Inhaber der Domain gab im vorliegenden Verfahren keine Stellungnahme ab.

Fazit:
Die Veränderung lediglich eines Buchstabens im strittigen Domain-Namen verhindert in vielen Fällen nicht die Verletzung von eingetragenen Markenrechten. Wie diese Entscheidung zeigt, ist es auch möglich gegen Verletzungen des Markenschutzes durch internationale Unternehmen vorzugehen. Vor kurzem hat das Community-Portal MySpace - ebenfalls vor dem WIPO Schiedsgericht - die Domain "myspace.tv" erstritten. Hierbei ging es um die rechtswidrige Registrierung eines Unternehmens aus dem Königreich Bahrain, das die Domain später mit Gewinn weiter verkaufen wollte.

Autor:
Philipp Otto

Rechtsberatung Markenrecht im Internet: Rechtsanwalt Sören Siebert


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