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Rechte des Lizenznehmers bei fristgerechter Kündigung eines Lizenzvertrages

In einem aktuellen Fall hatte der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az.: 6 U 190/06, Urteil vom 02.03.2007) zu entscheiden, unter welchen Umständen der Inhaber einer auslaufenden Lizenz das Recht, seine Kunden über den neuen Namen eines Produktes zu informieren. Die Antragsstellerin ist Inhaberin der Wortmarken "C.", "UIG" ("U.-Ideal-Geschoss") und "UUG" ("U.-Universal-Geschoss"). Dahinter verbergen sich die Namen sehr beliebter Jagdmunition. Seit 1972 bestand dabei zwischen zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, bzw. deren Rechtsvorgängerin, ein Lizenzvertrag zur Produktion und dem Vertrieb der Munition unter Nennung des Markennamens. 2005 kündigte die Antragsgegnerin den Lizenzvertrag fristgerecht. Noch vor Ablauf des Vertrages schrieb sie zur Suche eines neuen Namens für die Munition einen "Ideenwettbewerb" aus. Ergebnis der Namenssuche sind die nun für die Munition verwendeten Begriffe "J.D." und "V.D.". Noch vor Ablauf des Lizenzvertrages veröffentlichte die Antragsgegnerin eine Pressemitteilung mit der Überschrift "Die Entscheidung ist gefallen! J.D. & V.D. lauten die neuen Namen für die T.Spezialgeschosse". Zudem informierte sie Fachhändler mit dem Slogan "NEW NAME SAME BULLET" über die anstehenden Veränderungen.

Das OLG Köln hatte nun zu klären, ob es sich bei der Werbung für die "neuen" Geschosse noch vor Ende des Lizenzvertrages um eine Verletzung der Markenrechte der Markeninhaberin und im Hinblick auf die angekündigte neue Produktverpackung um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5 UWG) handelt. Die Vorinstanz des LG Köln (Az.: 33 O 213/06, Urteil vom 14.06.2006) hat eine von der Antragstellerin erwirkte einstweilige Verfügung bestätigt und den Widerspruch der Antragsgegnerin zurück gewiesen. Das LG hatte damals entschieden, dass die Antragsgegnerin die Schreiben nicht habe versenden dürfen, da sich diese inhaltlich auf die Zeit nach Ablauf des Lizenzvertrages bezogen habe. Gleichzeitig wurden in dem Schreiben jedoch die dann nicht mehr lizenzierten verwendeten Markennamen erwähnt. Auch sei die bereits angekündigte Gestaltung der Verpackung irreführend, da sie potentiellen Kunden suggeriere, in Zukunft sei es nicht mehr möglich Munition unter dem alten Namen käuflich zu erwerben.

Im Zuge der nun erfolgten mündlichen Berufungsverhandlung hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der zukünftigen Nennung der geschützten Markennamen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Daraufhin wurde das Verfahren von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Das OLG Köln führte in seiner Begründung dazu aus: "Der Beurteilung der Frage, ob und in welcher Weise der Lizenznehmer in der Übergangsphase vor Ablauf des Lizenzvertrages berechtigt ist, die Abnehmer unter Nennung der (noch) lizenzierten Marken auf den bevorstehenden Wechsel der rechtlichen Verhältnisse und insbesondere darauf hinzuweisen, dass er künftig trotz des Ablaufs des Lizenzvertrages die Produkte weiter vertreiben werde, hat eine Abwägung der Interessen der Beteiligten vorauszugehen. Danach war die Antragsgegnerin zwar berechtigt, ihre Abnehmer auf den bevorstehenden Namenswechsel hinzuweisen, dies durfte aber nur in sachlicher, nicht werblich anpreisender Form und ohne die Belange der Antragstellerin mehr als notwendig zu beeinträchtigen geschehen. Diese Grenzen sind durch die beiden Verlautbarungen überschritten worden." Und  weiter: " Danach hatte die Antragsgegnerin nur das Recht, in sachlicher Weise und ohne jegliche werbliche Übertreibung auf den bloßen Namenswechsel hinzuweisen. Diese Grenzen sind in den beiden - in ihrem maßgeblichen Kern nahezu gleichlautenden - Schreiben nicht eingehalten worden: Schon die Überschrift ("Die Entscheidung ist gefallen!...) verlässt den Rahmen des Sachlichen. Durch ihre blickfangmäßige Hervorhebung und die so bewirkte Aufmerksamkeit für die neuen Bezeichnungen hat sich die Antragsgegnerin den schlichten Umstand des Namenswechsels für Werbezwecke zunutze gemacht. (...)"
Es liege eine Beeinträchtigung der Rechte der Markeninhaberin vor.

Fazit:
Lizenznehmer müssen darauf achten, dass sie die ihnen eingeräumten Nutzungsrechte nicht überschreiten. Dies gilt, wie die vorliegende Entscheidung zeigt, insbesondere bei einer auslaufenden markenrechtlichen Lizenz. Lizenznehmer und Lizenzgeber sind bis zum Ende des Lizenzvertrages an ihre Vereinbarungen gebunden.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Markenrecht im Internet: Rechtsanwalt Sören Siebert


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Labels: Markenrecht
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