Auf vielen Websites findet man Internetwerbung in Form von Google AdWords. Dies sind vierzeilige Anzeigen, die am Rande eines Textes, abgestimmt auf bestimmte Suchbegriffe, erscheinen. Dabei sollen sie eine Ergänzung des Suchergebnisses darstellen. Google hat diese Form der Werbung eingeführt. Inzwischen haben jedoch auch andere Werbeanbieter diese Werbeform übernommen und bieten sie ihren Kunden an.
Das LG Berlin (Az.: 15 O 560/06, Urteil vom 21.11.2006) hatte über die Frage der Haftung bei der Verwendung von markenrechtlich geschützten Begriffen als Keyword bei den AdWords zu entscheiden. Die Antragstellerin hatte dabei das Keyword "Möbel" verwendet. Bei Eingabe des ebenfalls von der Antragstellerin markenrechtlich geschützten Begriffs "Europamöbel" erschien auch eine diesbezügliche kommerzielle Anzeige der Antragsgegnerin. Dadurch sah die Antragstellerin ihre Markenrechte verletzt und klagte.
Das Gericht gab nun der Antragstellerin Recht und stellte dabei fest: "Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar." Und weiter heißt es in den Leitsätzen der Entscheidung: "Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Allgemeinbegriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen. "
Das LG Berlin erläuterte diesbezüglich, dass keine präventive Prüfungspflicht des Unternehmens bei der Verwendung eines allgemeinen Begriffs bestehe. Erst nach Aufforderung durch den Rechteinhaber eines geschützten Begriffes, muss dieser gegebenenfalls entfernt werden. Das Gericht führte dazu aus: "Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet bei Wahl eines Allgemeinbegriffs und der Option "weitgehend passende Keywords" vor Beginn der Anzeigen-Kampagne zu überprüfen, in welchem Umfang es hierdurch zu Kennzeichenverletzungen Dritter kommen könnte und diese von vornherein durch die Auswahl ausschließender Keywords zu verhindern."
Fazit:
Immer wieder kommt es zu rechtlichen Auseinandersetzungen darüber, ob die Verwendung von Begriffen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht oder das Markenrecht darstellt. Bereits der Bundesgerichtshof (Az.: ZR 183/03, Urteil vom 18.05.2006) hatte zu dieser Frage eine Grundsatzentscheidung getroffen und festgestellt, dass die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Zeichens eine Verletzung des Markenrechts darstellt. Besteht Unsicherheit, ob ein bestimmter Begriff verwendet werden darf, oder verwendet eine dritte Person / Unternehmen einen von Ihnen markenrechtlich geschützten Begriff, ist zu empfehlen, einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Markenrecht und Markenrecherche: Rechtsanwalt Sören Siebert
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