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EuGH: Budweiser ist mehr als ein Bier

In einem aktuellen Fall hat der EuGH (Az.: T-53/04 bis T-56/04, T-58/04, T 59/04, Urteil vom 12.06.2007) entschieden, dass die Bezeichnung "Budweiser" oder  "Bud" auch für andere Produkte als Bier verwendet werden darf. Hintergrund ist eine Klage der amerikanischen Gesellschaft Anheuser-Busch auf Eintragung der Wortzeichen und Bildzeichen beim Harmonisierungsamt für Binnenmarkt (HABM). Anheuser-Busch beantragte zwischen 1996 und 1998 die Eintragung, um mit den Begriffen beispielsweise für Bier, Ale, Porter, alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke (Klasse 32), Putzmaterialien, Bekleidung, Backwaren, Konditorwaren oder auch Schreibwaren insbesondere in Frankreich werben und diese vertreiben zu können.

Gegen diese Pläne erhob allerdings die tschechische Gesellschaft Budejovicky Budvar Widerspruch. Das Unternehmen machte ältere registrierte Ursprungsbezeichnungen geltend. Unter anderem nach dem Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung, in der letzten geänderten Fassung vom 28.09.1979, reklamierte das tschechische Unternehmen eingetragene Markenrechte für die Marke Budweiser. Nach dem Lisabonner Abkommen verpflichten sich die unterzeichnenden Länder in ihrem Staatsgebiet die Ursprungsbezeichnungen von Waren zu schützen, die im Ursprungsland als solche anerkannt und geschützt sind. Diese sind auch beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum registriert.

Das HABM hatte die eingelegten Widersprüche gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarken durch Anheuser-Busch für andere Waren als Bier zurückgewiesen. Dagegen erhob Budejovicky Budvar Klage. Allerdings folgte das Amt den Widersprüchen hinsichtlich der Eintragung für Bier, Ale, Porter, alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke. Diese Entscheidung wollte Anheuser-Busch jedoch nicht akzeptieren und erhob ebenfalls Klage.

Da Anheuser-Busch kurz vor der Gerichtsentscheidung dem Gericht mitgeteilt hatte, dass der Antrag auf Eintragung der Wortmarke Budweiser für Bier, Ale, Porter, alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke zurückgenommen wurde, ist die Klage in diesem Teil allerdings gegenstandslos geworden. Trotzdem hat das Gericht inhaltlich darauf ebenfalls Bezug genommen.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung nun festgestellt, dass die von dem tschechischen Unternehmen nach dem Lissabonner Abkommen geltend gemachten Ursprungsbezeichnungen einen Schutz für Bier und ähnliche Erzeugnisse beinhalten. In einer Pressemitteilung heißt es jedoch hinsichtlich der anderen Waren: "Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass das französische Recht einen umfassenden Schutz erlaubt, wenn die in Rede stehenden Waren verschiedenartig sind. Um diesen erweiterten Schutz in Anspruch nehmen zu können, hätte Budejovicky Budvar nachweisen müssen, dass die Benutzung der streitigen Zeichen durch Anheuser-Busch geeignet ist, den Ruf der in Rede stehenden Ursprungsbezeichnung in Frankreich zu missbrauchen oder zu schwächen". Dies konnte das tschechische Unternehmen nach Ansicht des Gerichtes jedoch nicht ausreichend darlegen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung können von den Parteien noch Rechtsmittel eingelegt werden.


Fazit:
Anheuser-Busch ist es also nun erlaubt, andere Produkte als Bier unter dem Namen und der Bildmarke Budweiser auf den Markt zu bringen. Das tschechische Unternehmen konnte somit nur einen Teilerfolg erzielen. Allerdings konnte es sich in der zentralen Frage, ob Anheuser-Busch in Frankreich ebenfalls alkoholische oder alkoholfreie Getränke auf den Markt bringen darf, durchsetzen. Aufgrund der Rücknahme des Antrages auf Eintragung hatte sich diese Frage allerdings schon kurz vor der Entscheidung geklärt.

Autor:
Philipp Otto

Rechtsberatung
Markenrecht und EU-Recht: Rechtsanwalt Sören Siebert


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