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Kein regionaler Markenschutz für Angebote im Internet

In einem Beschwerdeverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az.: 6 W 64/07, Beschluss vom 07.05.2007) beschlossen, dass beim Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen im Internet ein regional beschränkter Markenschutz nach § 4 Abs. 2 Markengesetz (MarkenG) nicht möglich ist.

Beide Parteien sind als Internet-Provider Anbieter von entsprechenden Dienstleistungen. Dabei bietet die Antragstellerin, mit ihrer nicht eingetragenen Marke "4DSL", ihre Leistungen seit 2003 überwiegend in bestimmten Landkreisen und einer Stadt an. Die Antragsgegnerin bietet seit kurzem ebenfalls unter der Bezeichnung "4DSL" online einen Internetzugang an. Die Antragstellerin sieht durch die Nutzung des Begriffes „4DSL“ einen Schutz des Zeichens als Benutzungsmarke nach § 4 Abs. 2 MarkenG gegeben. Das Landgericht (LG) Köln (Az.: 33 O 96/07), als Vorinstanz, hatte den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, da es der Antragstellerin nicht gelungen sei, mit ihren angebotenen Leistungen den Stand einer Benutzungsmarke zu erreichen. Gegen diese Entscheidung legte sie nun vor dem OLG Köln Beschwerde ein.

Das OLG Köln kam im Ergebnis seines Beschlusses allerdings zur gleichen Erkenntnis wie die Vorinstanz und lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Nach Ansicht des Gerichts habe ein Zeichen erst dann Verkehrsgeltung erlangt, wenn "ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (...) für bestimmte Waren oder Dienstleistungen (diese) einem bestimmten Unternehmen als Herkunftshinweis zuordnet. (...) Im Ausgangspunkt zu Recht stellt die Antragstellerin darauf ab, dass die Verkehrsgeltung -anders als die gem. § 8 Abs. 3 MarkenG zur Überwindung von Eintragungshindernissen führende Verkehrsdurchsetzung- nicht in allen Fällen im gesamten Bundesgebiet erreicht sein muss. Es kann vielmehr -allerdings nur für einen entsprechend regional begrenzten Schutz, weswegen der unbeschränkte Verfügungsantrag aus Markenrecht auf dieser Grundlage von vorneherein nur zum Teil Erfolg haben könnte- genügen, wenn die hinreichende Zuordnung des Zeichens zu einem Unternehmen in einem bestimmten abgegrenzten Wirtschaftsgebiet erreicht worden ist."

Da nach Ansicht des Gerichts diese Voraussetzungen aber nicht vorliegen, muss auf eine Zuordnung in ganz Deutschland abgestellt werden. Im vorliegenden Fall vertreibt die Antragstellerin ihre Leistungen zwar vornehmlich, aber nicht ausschließlich, in den angegebenen Regionen. Vielmehr bietet sie Kunden ihre Leistungen auch über das Internet an. Da die Angebote auch von Interessenten aus den nicht genannten Gebieten angenommen werden können, vertreibt sie diese somit bundesweit.

Das OLG weist aber auch auf die frühere Rechtsprechung zu § 25 des inzwischen nicht mehr gültigen Warenzeichengesetz (WZG) hin. Nach dieser ist in einem solchen Fall das Entstehen einer regionalen Schutzmarke nicht von vorne herein ausgeschlossen, "wenn das Zeichen nicht nur in dem angegebenen räumlichen Bereich, wo es einen ausreichend hohen Bekanntheitsgrad als Marke erlangt hat, sondern darüber hinaus auch in ganz Deutschland verwendet wird, wo diese Bekanntheit nicht erreicht worden ist." Das Gericht zweifelt, ob die damalige Rechtsprechung auch heute noch, nach der Einführung des Markengesetzes, aufrecht erhalten werden kann und führt dazu aus: "Wird das Zeichen (4DSL) -wie im Streitfall- nur von zwei Anbietern verwendet, könnte eine Aufteilung der gesamten Bundesrepublik in verschiedene Gebiete zu Gunsten dieser beiden Anbieter entstehen. Eine klare Zuordnung des Zeichens und seine Funktion als Marke, auf einen bestimmten Anbieter hinzuweisen, wäre so kaum noch gewährleistet." Da das Gericht aber bereits festgestellt hatte, dass kein regionaler Markenschutz besteht, muss diese Frage im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden.

Fazit:

Wer seine Waren und Dienstleistungen auch über das Internet vertreibt, kann nicht darauf setzen, dass gleichzeitig ein regionaler Schutz nach dem MarkenG in Anspruch genommen werden kann. Der vorliegende Fall unterscheidet sich dabei von solchen, in denen Anbieter zwar im Internet auf eine Leistung hinweisen, diese aber nur regional (stationär) in Anspruch genommen werden kann. So beispielsweise bei der Online-Werbung für ein bekanntes Restaurant an einem ganz bestimmten Ort.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung
Markenrecht, Markenschutz und Markengesetz: Rechtsanwalt Sören Siebert


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Labels: Markenrecht
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