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Google darf Markennamen

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Az.: 5 U 87/06, Urteil vom 04.07.2007) hatte aktuell in einem Markenrechtsstreit über die Verwendung des Markennamens "G-Mail", bzw. "GMail" durch Google zu entscheiden. Das Gericht hat nun klargestellt, dass Google diese Namen nicht für seinen eMail-Dienst in Deutschland verwenden darf. Die Rechte an der Bezeichnung liegen vielmehr bei dem Unternehmer Daniel Giersch, der sich vor über sechs Jahren die Bezeichnung für seinen Online-Dienst hatte markenrechtlich schützen lassen.

Der seit vielen Jahren andauernde Rechtsstreit zwischen dem Unternehmer und dem Weltkonzern hat nun ein Ende gefunden. Das Gericht ließ eine Revision vor dem Bundesgerichtshof nicht zu. Zuvor hatte Giersch das Verfahren in der Hauptsache vor dem Landgericht (LG) Hamburg (Az.: 312 O 475/05) gegen den Suchmaschinen-Anbieter gewonnen. Die dagegen eingelegte Berufung von Google hat das OLG Hamburg nun zu Gunsten von Giersch entschieden. In seinem Urteil stellte das OLG Hamburg fest, dass die prioritätsälteren Rechte bei Giersch liegen. Der Einwand des Missbrauchs durch „Grabbing“ wiesen die Richter ebenfalls zurück, da Giersch einen ernsthaften Geschäftsbetrieb führe.

Bereits im Januar 2007 hatte das EU-Harmonisierungsamt entschieden, dass eine Eintragung der Marke "Gmail" durch Google nicht möglich sei, da eine zu große Verwechselungsgefahr mit der von Giersch gehaltenen Marke bestehe. Aktuell laufen unter anderem noch weitere Verfahren in Spanien und Portugal zwischen Google und Giersch.

Fazit:
Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Diese Weisheit stimmt nicht immer, in diesem Fall aber schon. Google bietet den entsprechenden eMail-Dienst in Deutschland bereits seit einiger Zeit unter dem Namen "Google-Mail" an.

Autor:
Philipp Otto

Rechtsberatung
Markenrecht und Markenschutz: Rechtsanwalt Sören Siebert


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