Markeninhaber von Luxuswaren wollen den elitären Charakter ihrer Marke mit allen Mitteln erhalten. Dies geschieht meist dadurch, dass sie für ihre Waren nur bestimmte Vertriebswege vorsehen. Zur Frage, inwiefern bestimmte Vertriebswege ausgeschlossen werden dürfen, hat sich der EuGH geäußert.
Was war geschehen?
Im Mai 2000 schloss Dior mit der Société industrielle lingerie (SIL) einen Markenlizenzvertrag für die Herstellung und den Vertrieb von Prestigemiederwaren unter der Marke Christian Dior. In diesem Vertrag wurde vereinbart, dass sich SIL dazu verpflichtet den Bekanntheitsgrad und das Ansehen der Marke zu erhalten. Aus diesem Grund war es nicht gestattet, die Waren ohne schriftliche Zustimmung von Dior an Großhändler oder Discountern zu verkaufen. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten bat SIL Dior um die Erlaubnis, Waren dieser Marke außerhalb ihres selektiven Vertriebsnetzes in den Verkehr bringen zu dürfen. Dior lehnte ab. Trotz der schriftlichen Ablehnung und unter Verstoß gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verkauften SIL Waren der Marke Christian Dior an das als Discounter tätige Unternehmen Copad. Aufgrund dessen erhob Dior gegen SIL und Copad Klage wegen Markenverletzung. Nachdem die Sache mehrere Instanzen durchlaufen hatte, legte das Revisionsgericht „Cour de cassation“ Fragen zur Auslegung der Richtlinie 89/104 vor, da es Zweifel hinsichtlich der Auslegung des anwendbaren Gemeinschaftsrechts hatte.
Entscheidung des Gerichts
Der EuGH äußerte sich in seiner Entscheidung vom 23.04.2009 (Az.: C-59/08) wie folgt:
Der Markeninhaber kann die Rechte aus der Marke gegen den Lizenznehmer geltend machen, wenn dem Lizenznehmer nachgewiesen werden kann, dass er gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstoßen hat, nach der aus Gründen des Ansehens der Marke der Verkauf der Waren an Discountern untersagt ist, vor allem vor dem Hintergrund, dass der besonderen Umstände im Fall des Ausgangsverfahrens den Prestigecharakter schädigt, der diesen Waren eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht. Durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 ist es dem Markeninhaber erlaubt, die Rechte aus der Marke geltend zu machen, wenn der Lizenznehmer gegen Bestimmungen des Lizenzvertrages, die insbesondere die Qualität der hergestellten Waren betreffen. Die Qualität von Prestigewaren beruht nicht allein auf ihre materiellen Eigenschaften, sondern auch auf ihren Prestigecharakter, durch den die luxuriöse Ausstrahlung verliehen wird.
Des Weiteren äußert der EuGH, dass ein Lizenznehmer, der mit der Marke versehene Waren unter Missachtung einer Bestimmung des Lizenzvertrags in den Verkehr bringt, ohne die Zustimmung des Markeninhabers handelt.
Der EuGH führt weiter aus, dass das Inverkehrbringen von Prestigewaren durch den Lizenznehmer als mit der Zustimmung des Markeninhabers erfolgt angesehen werden muss. Dies ist auch der Fall, wenn der Lizenznehmer dabei gegen die Bestimmungen des Lizenzvertrages verstoßen hat. Der Markeninhaber kann die Bestimmung aus dem Lizenzvertrag nur geltend machen, wenn unter der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nachgewiesen ist, dass ein solcher Weiterverkauf dem Ansehen der Marke schadet.
Fazit
Aus der Entscheidung des EuGH geht hervor, dass der Markeninhaber unter bestimmten Umständen einen selektiven Vertriebsweg vorgeben kann. Verstößt ein Lizenznehmer gegen den Lizenzvertrag, gilt die Ware als ohne Zustimmung durch den Markeninhaber in den Verkehr gebracht.
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