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Partnerprogramme: Haftet der Betreiber für Markenrechtsverletzungen eines Werbepartners?

Mit der Frage, ob der Anbieter eines Affiliate-Programms haftet, wenn ein Teilnehmer des Partnerprogramms Rechtsverletzungen begehen, hatte sich der BGH zu befassen. Ein Werbepartner (Affiliate) hatte eine Markenrechtsverletzung begangen. Der Markeninhaber nahm nun  aber nicht das Unternehmen in Anspruch, das die Rechtsverletzung begangen hatte, sondern den Betreiber des Partnerprogramms.

Was war geschehen?

Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke „ROSE“ bzw. der Wort-/Bildmarke „ROSE“. Unter dieser Marke vertreibt sie Fahrräder und Fahrradzubehör, unter anderem auf einer eigenen Website. Die Beklagte bietet auf ihrer Website ebenfalls Fahrräder, Fahrradzubehör und Fahrradbekleidung an. Um die Zugriffe auf ihre Website zu erhöhen, arbeitet die Beklagte im Rahmen eines Partnerprogramms mit Werbepartnern zusammen. Bei den Werbepartnern handelt es sich um Betreiber anderer Internetseiten, die einen Link zu der Seite der Beklagten einrichten. Die Werbepartner erhalten von der Beklagten eine Provision, wenn ein Kunde über diesen Weg auf die Seite der Beklagten gelangt und einen Kaufvertrag abschließt.

Im Herbst 2004 wurde bei Eingabe der Wörter „rose bike“ bei Google die Website eines Werbepartners an achter Stelle der über 1,5 Mio. Einträge umfassenden Trefferliste gelistet. Das Suchergebnis war mit „fahrrad rose bike wear“ überschrieben. Nach Anklicken erfolgte eine automatische Weiterleitung zu einer Internetseite, auf der sich ein Link zur Internetseite der Beklagten befand. Das Landgericht Köln hat die Beklagte in erster Instanz antragsgemäß verurteilt, die Berufung beim OLG Köln blieb erfolglos.

Entscheidung des Gerichts

Auch der BGH (Urteil vom 07.10.2009, Az.: I ZR 109/06) gab der Klägerin teilweise Recht. Demnach haftet die Beklagte für Markenverletzungen durch die Partnerwesbite, da der Werbepartner im Auftrag der Beklagten zum Zwecke der Werbung tätig geworden sei. Der BGH stimmte allerdings der Revision der Beklagten insoweit zu, dass sie nur für die Werbepartner haftet, die offiziell bei der Beklagten angemeldet sind. In diesem Fall hatte der „Werbepartner“ rechtswidrig Werbung geschaltet, die nicht beim Netzwerk angemeldet war. Inwieweit sie dies im eigenen Interesse oder im Interesse der Beklagten vorgenommen hat, ließ sich aus dem Sachverhalt nicht entnehmen. Daher wies der BGH diese Frage zur Sachverhaltsklärung an das OLG Köln zurück.


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