Überlässt der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware einem Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte (hier: Duftwässer, die zu Testzwecken vom allgemeinen Publikum in den Ladenlokalen der Abnehmer des Markeninhabers verbraucht werden sollen), so kann er den Verkauf der Ware nicht untersagen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. In dem Verkauf einer vom Markeninhaber als unverkäuflich bezeichneten Ware liege keine Veränderung der Ware.
Das klagende Unternehmen stellt hochwertige Parfümprodukte her und vertreibt diese unter verschiedenen Marken. Der Vertrieb erfolgt über ein selektives Vertriebssystem. Grundlage der vertraglichen Zusammenarbeit mit den Abnehmern ist ein einheitlicher Mustervertriebsvertrag des Herstellers. Zur Verkaufsunterstützung überlässt er seinen Abnehmern auch Parfümtester. Dabei handelt es sich um Originalwaren, die über eine gegenüber den zum Verkauf bestimmten Produkten einfachere Ausstattung verfügen (Transportschutz aus Pappe statt Flakondeckel, einfach-weiße Umverpackung) und die mit Hinweisen auf die Unverkäuflichkeit des Produkts versehen sind. Hierzu heißt es in dem Mustervertriebsvertrag mit den Abnehmern, dass in Zusammenhang mit der Verkaufsunterstützung durch den Hersteller, dieser dem Abnehmer auch Dekorations- sowie anderes Werbematerial unentgeltlich zur Verfügung stellen kann. Dieses Material bleibt, soweit es nicht dazu bestimmt ist, an Verbraucher weitergegeben zu werden, Eigentum des Herstellers und ist auf dessen Anforderung zurückzugeben.
Beklagter ist der Betreiber der Internet-Plattform eBay. Dort wird Nutzern in der Form eines Online-Marktplatzes die Möglichkeit angeboten, Waren in eigener Verantwortung anderen Nutzern zum Kauf anzubieten. Auf der Internet-Plattform werden seit einiger Zeit vom klagenden Unternehmen hergestellte und mit den streitgegenständlichen Marken versehene Parfümtester Endverbrauchern zum Kauf angeboten.
Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass dem Hersteller kein Unterlassungsanspruch gegenüber eBay zusteht. Die Markenrechte des klagenden Herstellers seien im Hinblick auf die Parfümtester erschöpft. Der Hersteller habe die Parfümtester in den Verkehr gebracht, als er seinen Abnehmern die Parfümtester mit der Befugnis übergeben hat, das darin befindliche Parfüm vollständig zu verbrauchen. Insbesondere könne die Regelung im Mustervertriebsvertrags den Verlust der Kontrollmöglichkeit des klagenden Markeninhabers über einen weiteren Vertrieb der Markenware mit der Übergabe der Parfümtester an die Abnehmer nicht verhindern. Mit dem Inverkehrbringen der Markenware tritt die alle Benutzungshandlungen umfassende Erschöpfung ein, so die Richter. Ist - wie hier - das Recht aus der Marke erschöpft, kann der Markeninhaber den weiteren Vertrieb weder steuern noch verbieten. Auch der auf den Parfümtestern angebrachte Hinweis auf die Unverkäuflichkeit der Produkte stehe einer Erschöpfung der Markenrechte nicht entgegen. Mit diesem Hinweis lasse sich eine Weiterveräußerung markenrechtlich nicht unterbinden. Die Erschöpfungswirkung trete dann zwar nicht ein, wenn der Markeninhaber sich dem weiteren Vertrieb der Markenware aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wird. Eine Veränderung oder Verschlechterung der Parfümtester nach dem Inverkehrbringen durch den Hersteller sei jedoch nicht erfolgt. Die gegenüber den zum Verkauf bestimmten Produkten einfachere Aufmachung für die Testflakons habe der klagenden Markeninhaber selbst gewählt.
BGH - I ZR 63/04; http://www.bundesgerichtshof.de
Rechtsberatung eBay und Markenrecht - Rechtsanwalt Sören Siebert
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