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Abmahnung: Keine Kostenerstattung für zusätzlichen Patentanwalt

Im Rahmen von Abmahnungen wird neben der Frage der Formulierung der Unterlassungserklärung häufig auch um die Kosten des Abmahnanwalts gestritten. Teuer wird es vor allem dann, wenn neben dem abmahnenden Anwalt zusätzlich ein Patentanwalt eingeschaltet wird. Welche Kosten vom Abgemahnten zu erstatten sind, stellt das OLG Frankfurt klar.

Was war geschehen?

Die Klägerin ließ die Beklagte wegen einer Markenverletzung durch ihre Rechtsanwältin und ihrem Patentanwalt abmahnen. Nachdem die Beklagte eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat, verlangte die Klägerin Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten. Die Beklagte weigerte sich die Kosten für den Patentanwalt zu zahlen.

Entscheidung des Gerichts

Zu Recht, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt in ihrem Urteil vom 12.11.2009 (Az.: 6 U 130/09). Der Klägerin stünde der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Patentanwaltskosten nicht zu. Nach Ansicht der Richter könne die Klägerin zwar von der Beklagten Ersatz der durch die Markenverletzung verursachten erforderlichen Aufwendungen verlangen, zu denen grundsätzlich auch die Kosten der Abmahnung gehören. Allerdings zählen hierzu nicht die Kosten des Patentanwalts, weil dessen Hinzuziehung, neben der Beauftragung der Rechtsanwältin, nicht erforderlich sei. Die ergänzende Zuziehung eines Patentanwalts sei nur dann erforderlich, wenn dieser Tätigkeiten übernimmt und ausführt, die in das typische Arbeitsfeld des Patentanwalts gehören. Hierzu zählen zum Beispiel Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage. Derartige Tätigkeiten wurden nach Anschauung der Richter nicht übernommen.

Fazit:

Die Anforderungen für die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Patentanwalts sind nicht sonderlich hoch. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte sich der Meinung des OLG Frankfurts anschließen werden. Bisher hat die  Mehrzahl der Gerichte die Kosten eines Patentanwalts bei markenrechtlichen Abmahnungen als erstattungsfähig angesehen.

http://www.e-recht24.de/news/markenrecht/1016.html

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