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Auslieferungsagent haftet bei Markenrechtsverletzung erst ab positiver Kenntnis als Mitstörer

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Az.: 5 U 188/06, Urteil vom 15.08.2007) hatte über eine mögliche Haftung eines so genannten Auslieferungsagenten bei der Entgegennahme und der Weitergabe von Piraterie-Ware als Mitstörer zu entscheiden. Im Fall wurde ein Unternehmen, dass im Hamburger Hafen eine in einem Container befindliche Warensendung aus China in Empfang genommen und gegen Erstattung der im Hafen anfallenden Kosten an ein weiteres Unternehmen weitergegeben hatte als Mitstörer der vorliegenden Markenrechtsverletzung in Anspruch genommen.

Das OLG hat nun festgestellt, dass eine Haftung erst ab Vorliegen einer positiven Kenntnis, dass die entgegengenommenen Produkte gegen das Markenrecht verstoßen, in Betracht kommt. Positive Kenntnis liegt bereits dann vor, wenn eine entsprechende Mitteilung des Zoll wegen des Verdachts der Markenverletzung eingeht. Eine generelle stichprobenartige Überprüfung der gelieferten Ware ob diese gegen die Markengesetze verstoßen, besteht nach Ansicht des Gerichts für Auslieferungsagenten nicht. Auch der Umstand, dass der Agent in einem der beiliegenden Transportpapiere als Empfänger der Ware bezeichnet wurde, begründe noch keinen Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung.

Früher hat der Bundesgerichtshof (BGH) in der so genannten "Pertussin II-Entscheidung" einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen einen Spediteur anerkannt. Danach würde dieser durch die Entgegennahme willentlich und adäquat kausal an der Markenrechtsverletzung mitwirken. Eine Haftung sei nötig, da der Rechteinhaber die Möglichkeit haben müsse, gegen jede -auch nur drohende- Beeinträchtigung seiner Rechte vorzugehen. Inzwischen hat der BGH diese Rechtsansicht jedoch revidiert und sieht neben der willentlichen und adäquat kausalen Mitwirkung für eine Störerhaftung nun zusätzlich das Merkmal der Verletzung bestehender Prüfungspflichten als notwendig an. Bereits in der älteren Entscheidung "Pertussin II" hatte der BGH jedoch bereits die Prüfungspflicht eines Spediteurs abgelehnt, da diese einem bloßen Auslieferungsagenten nicht zuzumuten sei.

Fazit:
Alleine die Tatsache, dass die angelieferte Ware aus China kommt, kann ebenfalls noch keine besondere Prüfungspflicht herbeiführen. Zwar kommen viele Plagiate auch aus China, doch eben nicht nur. Auch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Löschung und Weitergabe von Containern um ein Geschäft unter starkem Zeitdruck handele wäre eine stichprobenhafte Prüfungspflicht nur sehr kompliziert umzusetzen. Es kommt hinzu, dass Laien gefälschte Markenprodukte aufgrund der Perfektion der Plagiate oft auch nicht erkennen könnten, wenn Auslieferungsagenten eine solche Pflicht obliege. Er haftet also nur als Mitstörer, wenn er positive Kenntnis der Markenrechtsverletzung hat.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Markenrecht und Markenrechtsverletzung: Rechtsanwalt Sören Siebert


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Labels: Markenrecht
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