Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 93/04, Urteil vom 19.07.2007) hat aktuell entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch und der Auskunftsanspruch als Folge einer Kennzeichenverletzung nicht durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verletzungshandlung begrenzt ist.
Eine der beiden Klägerinnen ist Inhaberin der Wortmarke "Windsor Estate", die sie unter anderem für "Kleineisenwaren und Waren aus Metall" verwendet. Die andere Klägerin vertreibt als Lizenznehmerin unter diesem Zeichen "Rankhilfen für Pflanzen". Die Beklagte vertrieb unter anderem unter dem Namen "Windsor Estate" in über 200 Geschäften ebenfalls so genannte Rankhilfen. In der Klage wurden aufgrund der Verwendung der Marke durch die Beklagte, erhebliche Umsatzeinbußen geltend gemacht. Die Klägerinnen forderten die Beklagte unter anderem zur Unterlassung der Verwendung der Wortmarke und zur Zahlung des entgangenen Gewinns (Auskunftsanspruch über die Höhe) auf.
Der BGH hat nun festgestellt, dass sich der Schaden aus der Verwendung der geschützten Marke bereits daraus ergebe, dass der Inhaber eines solchen Rechts -das unter anderem im Markenrecht ein so genanntes vermögenswertes Recht darstellt- einen solchen Eingriff nicht hinnehmen müsse. Da vorliegend mehrere Eingriffe geltend gemacht wurden, stellte das Gericht zudem fest, dass ein aus einer Kennzeichenverletzung stammender Schadensersatzanspruch nicht durch die zeitlich erste Verletzungshandlung begrenzt sind.
Fazit:
Wer Waren, Produkte oder eine bestimmte Dienstleistung unter einem gewählten Namen bewerben oder vertreiben will, sollte genau darauf achten, dass keine Markenrechte Dritter dadurch verletzt werden. Unachtsamkeit kann in einem solchen Fall sehr kostenintensiv werden. Es ist zu empfehlen Begriffe, Namen oder Zeichen vorher von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Markenrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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