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eiPott: Eierbecher verletzt Apples Markenrechte

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Viele Händler machen sich ausgiebig Gedanken darüber, wie sie ihr Produkt nennen können, um es bestmöglich an den Mann bzw. die Frau zu bringen. Manch einer versucht es über es über eine Abwandlung eines bereits etablierten Produktnamen. Welche Folgen dies mit sich bringen kann, zeigt die Entscheidung des OLG Hamburg im Zusammenhang mit einem Eierbecher namens "eiPott".

Was war geschehen?

Der Antragsgegner verwendete den Begriff „eiPott“ für Eierbecher. Der Antragsteller, Apple, der die Rechte für die eingetragene Gemeinschaftsmarke „iPod“ hält, machte eine markenrechtliche Untersagung wegen Verwechslungsgefahr gegen den Antragsgegner geltend.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Hamburg gab in seiner Entscheidung vom 09.08.2010 (Az.: 5 W 84/10) Apple Recht. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der Gemeinschaftswortmarke „iPod“ und dem von dem Antragsgegner verwendeten Kennzeichen „eiPott“ besteht. Der Markeninhaber könne  Dritten verbieten, sein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.

Für die Verwechslungsgefahr genügt es grundsätzlich, wenn sie in Hinblick auf die schriftbildliche, begriffliche oder klangliche Zeichenähnlichkeit besteht. Dies ist bei der klanglichen Hinsicht der Fall. Zudem müsse nach Ansicht der Richter bei der Verwendung des Begriffs „eiPott“, für einen nach deutscher Sprache zu bezeichnenden Eierbecher, kein Freihaltebedürfnis beachtet werden. Denn diese Bezeichnung sei für einen Eierbecher unüblich.

Fazit:

Für den Fall, dass ein Produkt einen ähnlichen Namen tragen soll, wie eines großen Markenherstellers, muss darauf geachtet werden, dass sich dieser für einen Durchschnittskunden tatsächlich vom dem Original unterscheiden lässt. Zudem sollte der Name zum tatsächlichen Begriff des Produktes passen.


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