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eBay: Rufausnutzung, wenn Markenartikel bei Kombinationsangeboten nur Beigabe ist

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Mit der Frage, ob die Nennung der geschützten Marke "Stihl", die für Motorsägen und Motoröl verwendet wird, in Kombinationsangeboten auf eBay zur Verbesserung des Suchergebnisses zulässig ist, beschäftigte sich kürzlich das Landgericht Stuttgart. Die Richter verneinten die Frage für den Fall, dass die bei eBay angebotenen Motorsägen von einem anderen Unternehmen und nur die Beigaben aus dem Hause "Stihl" stammen.

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Was war geschehen?

Der Beklagte verkaufte über eBay die Motorsägen eines anderen Herstellers, bot jedoch in Kombination mit diesen Motorsägen das Motorenöl von "Stihl" an. In sämtlichen eBay-Angeboten, die Motorenöl enthielten, verwendete er den geschützten Markennamen "Stihl". Der Kläger in dem Verfahren war der Hersteller von Motorsägen- und des Motoröls, die er unter dem Namen "Stihl" vertrieb. Der Kläger sah im Verhalten des Beklagten seine Markenrechte verletzt und begehrte Unterlassung.

Entscheidung des Gerichts

Die Richter des Landgericht Stuttgart gaben dem Kläger in ihrem Urteil vom 22.06.2010 (Az. 17 O 41/10) Recht. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Nutzung der Marke in der vorliegenden Form unzulässig sei und eine Rufausbeutung darstelle.

Der Inhaber eines Markennamens solle davor geschützt werden, dass Dritte das mit den Qualitätsmerkmalen der bekannten Marke verbundene positive Image in unlauter Weise auf ihre Produkte transferieren und für sich nutzen.

Es sei von einem gewollten Imagetransfer auszugehen, da der Beklagte ganz gezielt seine Angebote für Motorsägen mit dem Angebot von Motoröl der Marke "Stihl" kombiniert habe. Dies habe den von dem Beklagten gewünschten Effekt, dass bessere Suchergebnisse sowohl bei Online-Suchmaschinen, wie z.B. Google, als auch bei eBay erzielt würden. Die Wertschätzung und die Bekanntheit der Marke werde damit in unzulässiger Weise ausgenutzt.

Fazit:

Das Urteil zeigt, dass die Verwendung von Markennamen bei Kombinationsangeboten problematisch ist. Insbesondere, wenn nur die Beigabe einen Markennamen trägt und es sich bei dem hauptsächlich angebotenen Produkt nicht um einen Markenartikel handelt, ist Vorsicht geboten. Zur Vermeidung markenrechtlicher Probleme bietet es sich an, entweder auf die Nennung der Marke zu verzichten oder die Produkte einzeln anzubieten.

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