Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat diese Woche seine Entscheidung (Az.: I ZR 6/05 und I ZR 94/04, Urteile jeweils vom 20.09.2007) im Markenstreit um die Verwendung des Wortes "Kinder" bekannt gegeben. In beiden Prozessen unterlag der Süßwarenhersteller nun vor dem BGH. Vorausgegangen war eine langjährige gerichtliche Auseinandersetzung.
In der Pressemitteilung Nr. 132 / 2007 des BGH heißt es zum verhandelten Sachverhalt: "Die Klägerin, der Süßwarenhersteller Ferrero, ist Inhaberin mehrerer graphisch gestalteter, teilweise farbiger Marken mit dem Wortbestandteil "Kinder", die u.a. für Schokolade eingetragen sind. Im ersten Prozess hat die Klägerin den Süßwarenhersteller Haribo auf Unterlassung in Anspruch genommen, unter der Marke "Kinder Kram" Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren anzubieten. Das Oberlandesgericht Köln hatte in der Verwendung der Bezeichnung "Kinder Kram" keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin gesehen, nachdem der Bundesgerichtshof eine anderslautende Entscheidung des OLG Köln im Jahre 2003 in einer ersten Revisionsentscheidung aufgehoben hatte."
Seine Entscheidung begründete der BGH wie folgt: "Der BGH hat nunmehr die Klageabweisung durch das Oberlandesgericht bestätigt. Er hat eine Verletzung der Wort-/Bildmarken "Kinder" der Klägerin durch die angegriffene Marke "Kinder Kram" verneint. Die Klägerin konnte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für die Klagemarken Schutz nur aufgrund ihrer graphischen, teilweise farbigen Gestaltung in Anspruch nehmen. Der in den Marken der Klägerin enthaltende Wortbestandteil "Kinder" verfüge für Schokolade wegen des die Abnehmerkreise beschreibenden Gehalts für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz. Zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken und der angegriffenen Wortmarke "Kinder Kram" fehle die für das beantragte Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit."
Und weiter: "Mit der zweiten, ebenfalls auf die für die Klägerin eingetragenen "Kinder"-Marken gestützten Klage richtete sich Ferrero gegen einen Hersteller von Molkereiprodukten. Dieser beabsichtigte, ein Milchdessert unter Verwendung der Bezeichnung "Kinderzeit" auf den Markt zu bringen. Die Klägerin hatte beantragt, der Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung "Kinderzeit" auf Verpackungen und in der Werbung zu verwenden. Während die Klage in erster Instanz Erfolg hatte, wurde sie vom Oberlandesgericht Hamburg abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG Hamburg bestätigt, weil zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken "Kinder" und der Bezeichnung "Kinderzeit" ebenfalls die für ein Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit nicht gegeben sei."
Fazit:
Alleine der verwendete Begriff "Kinder" kann nach Ansicht des BGH noch nicht zu einem Markenschutz führen. Alleine eine bestimmte schutzwürdige Gestaltung des Wortes wäre dafür ausreichend. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht allerdings keine ausreichende Ähnlichkeit zwischen der geschützten und der angegriffenen Gestaltung des Wortes "Kinder" erkennen. Auch im zweiten verhandelten Sachverhalt kam der BGH zum gleichen Ergebnis. Eine Verletzung des Markenrechts liegt in diesen Fällen also nicht vor.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Markenrecht und Markenschutz: Rechtsanwalt Sören Siebert
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