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Haftung bei unberechtigter Markennutzung in Google AdWords auch als Störer möglich

Die Verwendung einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung (hier: PCB-POOL) erfolgt kennzeichenmäßig, wenn sie als sog. Keyword für eine Google Adwords Werbung eingesetzt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Eine Inanspruchnahme aus Störerhaftung könne eingreifen, wenn es zur Markenverletzung nur dadurch kommt, dass die Keyword-Eingabe mit der Option "weitgehend passende Keywords" erfolgte und deshalb eine verwechslungsfähige Wortkombination angezeigt wird.

Das klagende Unternehmen stellt Leiterplatten her, vertreibt diese und ist Inhaber der für die Dienstleistungen „Technische Bearbeitung und Aktualisierung von Layout-Programmen zur Optimierung technischer Verfahrensabläufe in der Leiterplattenherstellung“ eingetragenen Wortmarke "PCB-POOL“. Es war außerdem Inhaber der eingetragenen Marke "PCB Pool“. Mit Anwaltsschreiben mahnte das klagende Unternehmen den Beklagten ab, weil dieser das Kennzeichen "pcb-pool“ als Google-Adword verwende, obwohl das klagende Unternehmen „Inhaber der deutschen Marke 'PCB Pool' “ sei. Der beklagte Nutzer des Google-AdWord gab zwar die geforderte Unterwerfungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die geforderten Rechts- und Patentanwaltskosten zu zahlen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart stellt fest, dass das klagende Unternehmen den Ersatz ihrer Abmahnkosten verlangen kann. Es habe den Nutzer des Google-AdWord "pcb-pool" berechtigt abgemahnt. Dem abmahnenden Unternehmen habe zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "pcb-pool“ zugestanden. Der Beklagte habe durch die Verwendung des Zeichens "pcb-pool“ als Keyword im Rahmen der Google-AdWords-Funktion die Marke und das Unternehmenskennzeichen verletzt. Darüber hinaus bestand deshalb Wiederholungsgefahr.

Der Verwender des Google-Adwords haftet jedenfalls als Störer, so die Richter. Vorliegend habe er durch die Eingabe des Keywords „pcb“ und die Wahl der Google-Option „weitgehend passende Keywords“ willentlich eine Ursache dafür geschaffen, dass die Suchmaschine als Keyword im Rahmen der AdWords-Funktion auch die Wortkombination „pcb-pool“ gewählt hat. Insoweit habe er auch seine Prüfungspflichten verletzt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass derjenige, der im geschäftlichen Verkehr werbend auftritt und zur „Schaltung“ einer Werbeanzeige bei Google Zeichen so verwendet, dass fremde Kennzeichenrechte verletzt werden können, in besonderem Maße zur sorgfältigen Prüfung verpflichtet ist, ob der beabsichtigten Zeichenverwendung Kennzeichenrechte entgegenstehen. Dass mit einer Verletzung fremder Kennzeichenrechte zu rechnen war, habe sich dem beklagten Verwender der Bezeichnung "pcb-pool" schon deshalb aufdrängen müssen, weil von dem Betreiber der Suchmaschine in den Hinweisen zur Google-AdWords-Funktion in deutlich hervorgehobener Form („ wichtiger Hinweis “) der Hinweis erteilt wird: „Denken Sie daran, dass Sie verantwortlich sind für die Keywords, die Sie auswählen und dass Sie dafür verantwortlich sind, zu gewährleisten, dass die Verwendung ihrer Keywords nicht gegen geltende Gesetze, beispielsweise gegen geltende Markenrechte verstößt“.

Aufgrund der ausführlichen Beschreibung der einzelnen Keywords-Optionen auf den jeweiligen Google-Seiten hätte der beklagte Verwender bei der ihm obliegenden Prüfung auch ohne weiteres erkennen können, dass bei der Wahl der Standardoption „weitgehend passende Keywords“ die Gefahr bestand, dass das von ihm eingegebene Zeichen „pcb“ von der Suchmaschine als Keyword auch im Rahmen einer Wortkombination verwendet werden würde, die als Kennzeichen eines anderen geschützt war. Er hätte daher bei pflichtgemäßer Prüfung entweder sofort diejenige Google-Option wählen müssen, durch die eine solche kennzeichenverletzende Kombination mit anderen Begriffen ausgeschlossen war („genau passende Keywords“). Oder er hätte, sofern er zu einer solchen Einschränkung nicht bereit war, sorgfältig überprüfen müssen, ob im Verkehr, insbesondere im Internet, Marken oder Geschäftszeichen verwendet wurden, in denen das Zeichen „pcb“ mit anderen Zeichen kombiniert war (etwa durch Eingabe des Begriffs „pcb“ als Suchbegriff bei Google, durch Überprüfung anhand der in Google vorgesehenen Funktion „Keyword-Vorschläge für Ihre Kampagne“ etc.).

Urteil vom 09.08.2007 - Az.: 2 U 23/07
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart - erhältlich in der Rechtsprechungsdatenbank
Baden-Württembergs: http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de

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