Anzeige

Bereits Mitte November 2010 hat der BGH geurteilt, dass die Domain-Parking-Plattform Sedo für Markenverletzungen Dritter solange nicht haftet, bis sie von diesen Kenntnis erlangt. Das LG Stuttgart hatte nun zu entscheiden, ob ein einfacher Hinweis per E-Mail für eine Kenntniserlangung genügt.
Im streitgegenständlichen Fall wurde die Inhaberin der Marke „KWICK“ mit der gleichnamigen Internet-Adresse www.kwick.de darauf aufmerksam, dass die Tippfehler-Domain www.kwwick.de bei der Domain-Parking Plattform Sedo durch einen Kunden geparkt wurde. In der Domain sah die Markeninhaberin einen Verstoß gegen ihre Markenrechte, weswegen sie die Domain-Plattform auf die Markenverletzung per E-Mail aufmerksam machte und um Löschung der Domain bat. Allerdings befolgte die Inhaberin dabei nicht das von Sedo eingerichtete Verfahren zur Meldung von Markenrechtsverletzungen, sondern schrieb einfach an die im Impressum hinterlegte E-Mail Adresse.
Sedo löschte daraufhin nicht die Domain von der eigenen Plattform, sondern verlangte von der Markeninhaberin vielmehr einen Nachweis ihrer Markeninhaberschaft, mit dem zusätzlichen Hinweis, sich künftig direkt an die Rechtsabteilung von Sedo zu wenden. Die Markeninhaberin kam diesem Verlangen nicht nach. Als nach 14 Tagen die Tippfehler-Domain weiterhin auf Sedo zu finden war, mahnte sie Sedo ab und begehrte die Begleichung ihrer anwaltlichen Abmahnkosten.
Anzeige
Das Landgericht Stuttgart gab in seinem Urteil von Ende Juli (Urteil vom 28.07.2011 – Az.: 17 O 73/11) der klagenden Markeninhaberin Recht und gewährte ihr die Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten.
Nach Ansicht der Stuttgarter Richter muss der Markeninhaber weder ein speziell eingerichtetes Verfahren durchlaufen, um einen Verstoß zu melden, noch muss er Nachweise über die Inhaberschaft an der eigenen Marke vorlegen. Vielmehr ist eine einfache E-Mail mit dem Hinweis auf den konkreten Verstoß ausreichend, so dass Sedo „irgendwie“ Kenntnis vom Rechtsverstoß erlangt.
Die Richter sahen eine Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung im Fall von Sedo als gegeben an, da die Domain, nach Erlangung positiver Kenntnis von der Markenrechtsverletzung, nicht innerhalb von zwei Wochen von der Domain-Parking-Plattform gelöscht wurde. Sedo hatte in dem Zeitpunkt Kenntnis erlangt, als die klagende Markeninhaberin den Hinweis auf den Rechtsverstoß per E-Mail an die im Impressum hinterlegte E-Mail Adresse sendete. Eine darüberhinausgehende Pflicht, der Domain-Plattform die eigene Markeninhaberschaft nachzuweisen, nahmen die Richter nicht an, insbesondere weil diese über das Internet kostenlos und schnell überprüft werden kann, so die Richter.
Fazit
Die Bedeutung des Urteils des Landgerichts Stuttgart ist für die Domain-Parking Plattform nicht zu unterschätzen: Sedo ist danach verpflichtet, alle eingehenden E-Mails auf etwaige Kenntniserlangung von Markenverletzung genauestens zu untersuchen. Ab Kenntniserlangung von einem Rechtsverstoß haftet Sedo als Mitstörer. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass Sedo gegen die noch nicht rechtskräftige Entscheidung Rechtsmittel einlegen wird.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Melden Sie sich jetzt kostenlos an und bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Sören Siebert auf Google+