Anzeige

Mario Barth hat sich an „seinem“ Spruch orientiert, als er einen Textilhändler verklagte. Dieser hatte T-Shirts mit dem Spruch "Nicht quatschen – MACHEN" über verschiedene Portale im Internet verkauft. Das LG Düsseldorf musste sich mit diesem Fall beschäftigen.
Der Comedian Mario Barth verkauft diverse Merchandisingartikel. Die Artikel sind mit unterschiedlichen Sprüchen aus seinen Bühnenprogrammen bedruckt. Unter den Artikeln sind auch T-Shirts mit dem Aufdruck "Nicht quatschen – MACHEN" zu finden. Es stellte sich heraus, dass dieser Spruch auch auf anderen T-Shirts, die über das Internet angeboten wurden, abgedruckt war. Ein Händler, der seine Ware über verschiedenen Internetportale verkaufte, bot verschiedene T-Shirts an, die allesamt mit mehr oder weniger bekannten Sprüchen aus Film und Fernsehen bedruckt waren. Auf einigen angebotenen T-Shirts war der Spruch "Nicht quatschen – MACHEN" abgedruckt. Der Name "Mario Barth" war zwar auf den T-Shirts nicht abgedruckt. Sofern man in der Suchfunktion der entsprechenden Portale jedoch den Namen "Mario Barth" eingegeben hat, gelangte man zu den vom Händler angebotenen T-Shirts.
Mario Barth fühlte sich in seinen Rechten verletzt und beantragte zunächst den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese einstweilige Verfügung untersagte dem Händler, T-Shirts mit dem Aufdruck "Nicht quatschen – MACHEN" weiterhin anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder dafür Werbung zu machen oder machen zu lassen. Der Händler erkannte diese einstweilige Verfügung in der Sache an – er griff allerdings die Kostenentscheidung dieses Verfahrens an.
Anzeige
Mario Barth reichte jedoch mittels seiner Anwälte außerdem eine Klage auf Auskunft und Schadensersatz ein. Um die Schadensersatzhöhe überhaupt bestimmen zu können muss man wissen, wie viel Umsatz der Händler mit den T-Shirts überhaupt gemacht hat. Über diese Klage hatte das LG Düsseldorf nun in diesem Verfahren zu entscheiden.
Das LG Düsseldorf (Urteil vom 27.07.2011, Az. 2a O 72/11) wies Fall die Klage von Mario Barth ab. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Spruch durch das Bühnenprogramm von Mario Barth wieder Bekanntheit erlangt hat. Allerdings sind die Richter der Meinung, dass der Spruch bereits bekannt war, bevor ihn Mario Barth in sein Bühnenprogramm aufgenommen hat (Karneval in Düsseldorf). Somit fehlt es an einer markenrechtlichen Schutzbedürftigkeit des Spruchs. Laut LG Düsseldorf ist eine Wettbewerbsverletzung ebenfalls nicht gegeben. Der Spruch selbst besitzt laut Gericht keine ausreichend rechtliche Eigenart. Vielmehr gehört der Spruch zum Allgemeingut der deutschen Sprache. Weitere Schutzrechte kamen nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht in Betracht.
Die Tatsache, dass Mario Barth den Spruch bereits im Dezember (nach Eröffnung dieses Verfahrens) als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet hatte, war für die Entscheidung des LG Düsseldorf unerheblich.
Zudem hat der Internethändler einen Antrag auf Löschung des Spruchs als Marke gestellt, da der Spruch "Nicht quatschen – MACHEN" seiner Meinung nach nicht markenrechtlich geschützt werden kann. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.
Fazit:
Die Durchsetzung von vermeintlich bestehenden markenrechtlichen Ansprüchen ist nicht immer so einfach, wie man denkt. So kann es passieren, dass man am Ende auf den Kosten sitzen bleibt und sogar um seine Marke fürchten muss.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Melden Sie sich jetzt kostenlos an und bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Sören Siebert auf Google+