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Immer wieder erhalten insbesondere Unternehmen Briefe von vermeintlich offiziellen Stellen, mit denen sie aufgefordert werden, ihre Adressangaben zu überprüfen oder eine Verlängerungsgebühr für Ihre eingetragene Marke zu bezahlen. Das OLG Köln musste sich mit einem solchen Verfahren beschäftigen (AZ: 6 U 166/10).
Ein Unternehmen erhielt ein Schreiben, mit dem es an den Ablauf der Schutzfrist für eine eingetragene Marke erinnert wurde. Außerdem wurde dem Unternehmen zugesichert, dass gegen eine Zahlung der Verlängerungsgebühr, sich die Markenrechte um weitere Jahre verlängern würden. Das Schreiben selbst war von einem privaten Unternehmen, dass seine Dienstleistungen bewerben wollte.
Allerdings war dieses Schreiben einem echten Schreiben des DPMA (Deutschen Patent- und Markenamts) so ähnlich, dass nur bei ganz genauem Durchlesen zu erkennen war, dass es sich um ein nicht amtliches Schreiben handelte. Das OLG Köln musste entscheiden, ob es sich bei Versendung eines Schreibens, dass einem amtlichen Schreiben täuschend echt war, um eine wettbewerbswidrige Irreführung handelt.
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Das Gericht entschied, dass durch das Aussehen des Briefes der Eindruck erweckt werden soll, dass es sich um ein amtliches Schreiben des DPMA handelt und somit eine wettbewerbswidrige Irreführung des Empfängers vorliegt. Das Unternehmen darf derartige Schreiben nicht mehr versenden.
Fazit:
Auf den Seiten des DPMA wird ausdrücklich vor solchen Schreiben bzw. Zahlungsaufforderungen gewarnt. Auch die Verlage der gelben Seiten und weiterer Telefonbücher warnen vor Schreiben, in denen um die Eintragung in ein Telefonverzeichnis geworben wird. Auch in diesem Bereich sind gefälschte Schreiben im Umlauf.
Für Unternehmen und Verbraucher gilt, solche Schreiben genau zu überprüfen und im Zweifel beim DPMA oder den Telefonbuchverlagen direkt anzurufen.
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Sören Siebert auf Google+