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In der Registrierung einer sogenannten Tippfehler-Domain wird regelmäßig ein Verstoß gegen das Markenrecht gesehen, da hier oftmals die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke besteht. Wie dies im Falle einer sog. „Catch-All“-Funktion ist, hatte das KG Berlin zu entscheiden.
Der Betreiber einer Internetseite hatte die Internet-Domain „.de.de“ registriert, welche er auf eine Webseite mit sog. „sponsored Links“, also Werbelinks verlinkt hatte, mit denen der Domaininhaber pro Klick Geld verdiente.
Dabei nutzte er eine sog. „catch all“-Funktion, mit welcher alle eingegebenen Adressen, die auf „.de.de“ endeten, auf die Domain umgeleitet wurden. Erfasst waren davon unendlich viele Subdomains zu der Hauptdomain „.de.de“, die jeweils auf die Seite mit den gesponserten Links führten. Der Domaininhaber musste die jeweilige Subdomain aufgrund der Catch-All-Funktion jedoch nicht einzeln registrieren.
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Der Inhaber der Domain „computerbild.de“ sah in der Nutzung der Domain „computerbild.de.de“ eine Markenrechtsverletzung und beschritt daher in der Folge den Klageweg.
Die Richter des Kammergerichts Berlin stuften Ende Mai (Urteil vom 23.05.2012 – Az.: 5 U 119/11) den Betrieb einer Catch-All Funktion im Fall von „.de.de“ und konkreten Fall der Subdomain „computerbild.de.de“ als Markenrechtsverletzung zu Lasten der Domaininhaberin von „computerbild.de“ ein.
Nach Ansicht der Berliner Richter tritt das zweite „.de“ im Gesamteindruck zurück. Der durchschnittliche Verbraucher übersieht diese doppelte „.de“-Verwendung und geht davon aus, dass es sich bei der Domain tatsächlich um die Domain des Inhabers der Marke „Computerbild“ handelt.
Tippfehlerdomains in diesem Sinne dürfen daher nicht gezielt als Weiterleitung zu Werbezwecken verwendet werden. Dies gilt nach Ansicht der Berliner Richter auch dann, wenn nicht explizit die Adresse „computerbild.de.de“ gesichert wurde, sondern lediglich eine sog. „catch-all“-Funktion verwendet wird. Die Nutzung dieser Funktion, die auch jegliche Tippfehler erfasst, ist nach Ansicht der Richter als „markenmäßige Verwendung“ i.S.v. § 14 MarkenG anzusehen, für welche der Inhaber der Domain „.de.de“ haften muss.
Fazit
Auch ohne dass eine bestimmte Marke als Domain ausdrücklich gesichert wird, kann in der Nutzung einer sog. „catch all“-Funktion eine markenmäßige Nutzung im Sinne des Markengesetzes gesehen werden, die zu Unterlassungsansprüchen und Abmahnungen führen kann. Von der Nutzung einer solchen Funktion sollte man vorsichtshalber daher Abstand nehmen, da Gerichte auch bei anderen Domains eine solche Funktion als Rechtsverstoß ansehen könnten.
Erst Anfang Februar urteilte das OLG Köln (Urteil vom 10.02.2012 – Az.: 6 U 187/11), dass in der Registrierung einer Tippfehler-Domain selbst auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gesehen werden kann, wenn gar kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien besteht.
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Sören Siebert auf Google+