Viele Webseitenbetreiber sind von Abmahnungen betroffen, da Sie bei Google-Adwords-Kampagnen – versehentlich oder absichtlich – markenrechtlich geschützte Begriffe verwendet haben. Bisher hat die Mehrzahl der Gerichte hierin auch stets einen Verstoß gegen das Markenrecht gesehen, die Abmahnungen waren überwiegen zu Recht erfolgt. In seinem Beschluss vom 26.02.2008 (Az.: 6 W 17/08) entschied der für Markenrechtsstreitigkeiten zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main, dass die Verwendung einer Marke als Keyword bei der so genannten AdWord-Werbung des Onlineriesen Google, durch einen Mitbewerber keine kennzeichenrechtliche Benutzung darstellt. Voraussetzung ist jedoch, dass die aufgrund des Suchbegriffes ausgelöste Werbeanzeige als solche deutlich erkennbar ist und von den Suchergebnissen getrennt angezeigt wird.
Hier hatte ein Hersteller eines Erfrischungsgetränks gegen einen Mitbewerber geklagt, dessen Anzeigen immer dann erschienen, wenn Produktnamen des Klägers bei der Suchmaschine „Google“ eingegeben wurden. Dieser hatte nämlich die Produktnamen des Klägers einfach als Keywords für seine eigenen AdWord-Anzeigen angegeben, so dass seine eigenen Produkte beworben wurden, wenn man eigentlich nach denen des Konkurrenten suchte.
Das Oberlandesgericht sah in dem Verhalten des Beklagten jedoch keine unlautere Rufausbeutung oder ein Abfangen von Kunden. Es machte somit erstmals einen Unterschied zwischen Keywords und Metatags. Während Metatags dazu dienen würden, die Trefferhäufigkeit und die Platzierung eines Internetauftritts bei Suchanfragen zu beeinflussen, besitzen Keywords lediglich eine auslösende Funktion, z.B. ob eine Anzeige geschaltet wird oder nicht. Somit würde in der Verwendung einer fremden Marke als AdWord, diese nicht in ihrer Hauptfunktion genutzt, welche darin liegen würde, die beworbene Ware dem Markeninhaber zuzuordnen. Das Gericht sah hier lediglich die „Lotsenfunktion“ der Marke, welche man für die Präsentation einer als solcher erkennbaren Eigenwerbung nutzen würde. Hierdurch werde gerade nicht der Eindruck erweckt, das eine Verbindung zwischen der beworbenen Ware und dem Geschäftsbetrieb des Markeninhabers bestehen würde, so die Richter des OLG Frankfurt.
Fazit:
Die vom Gericht dargelegte Unterscheidung zwischen Keywords und Metatags ist sicherlich sinnvoll. Fraglich ist jedoch ob die Entscheidung, dass die Verwendung von Marken in Form von AdWords keine kennzeichenrechtliche Benutzung darstellt und die Marke hier lediglich eine „Lotsenfunktion“ erfüllt, in dieser Form glücklich gewählt wurde.
Schließlich können nun Werbetreibende ihre Google-Anzeigen mit Produktnamen der Konkurrenz füttern. Der eine oder andere Nutzer wird sich vielleicht so doch von den dann geschalteten Werbeanzeigen verleiten, das eigentlich gesuchte Produkt links liegen lassen und dem beworbenen Produkt seine Aufmerksamkeit schenken. Im harten Konkurrenzkampf mancher Branchen eine durchaus lohnende Maßnahme um neue Kunden zu gewinnen, und das unter Einsatz von fremden Markennamen. Eine in diesem Punkt somit eher fragliche Entscheidung.
Beratung Markenrecht und Google AdWords- Rechtsanwalt Siebert
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