Jeder Webmaster kennt sie, diese kleinen und kostenlosen Dienste von Drittanbietern um die eigene Webseite zu verschönern oder für Besucher interessanter zu machen. Das Angebot reicht vom Besucherzähler, einem Flash-Mediaplayer für die musikalische Untermalung oder der bekannten Wetteranzeige. Viele dieser Gratisangebote werden oft durch Werbung finanziert. Aber handelt es sich bereits schon um ein gewerbliches Handeln, nur weil ein Anbieter seinen Gratisdienst durch Werbung finanziert und man diesen auf der eigenen Seite einbindet?
Nach Ansicht des LG München I jedenfalls nicht. Dieses hatte in seiner Entscheidung vom 28.11.2007 (Az. 1HK O 22408/06) im Rahmen einer markenrechtlichen Streitigkeit zu klären, ob diese Art von Werbung ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 14 MarkenG darstellt. Kläger und Beklagter stritten sich um die Verwendung einer Domain mit dem Bestandteil "studi". Der Kläger sah durch die Verlinkung auf ein kommerzielles Angebot eine wirtschaftliche Tätigkeit des Beklagten und wollte die weitere Nutzung der Domain markenrechtlich Untersagen lassen.
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte einen von „wetter.de“ angebotenen Dienst auf seiner privaten Webseite eingebunden. Dieser enthielt, neben den Wetterinformationen und dem Namen des Dienstanbieters, den Schriftzug „Sonnen-Klingeltöne bei RTLhandyfun.de“. Klickte man hierauf, so öffnete sich ein weiteres Fenster welches zu den kommerziellen Inhalten von RTLhandyfun.de führte.
Das Gericht urteilte in diesem Punkt jedoch, dass einzig die Inanspruchnahme eines kostenlosen und durch Werbung finanzierten Web-Dienstes, auf einer ansonsten privaten Seite, nicht das Ziel erkennen lässt, hierdurch selbst wirtschaftlich tätig zu werden oder eine fremde wirtschaftliche Tätigkeit zu fördern. Die Tatsache, dass die Verwendung eines solchen Dienstes für den Seitenbetreiber mit Werbung verbunden ist, stellt weder den Selbst- noch Hauptzweck der Verwendung dar, sondern ist lediglich eine Folge des Wunsches den Dienst für seine ansonsten erkennbare private Seite nutzen zu wollen. Was heißen soll: Der Beklagte hatte mit dem Web-Dienst nur das Ziel verfolgt, die Besucher seiner Webseite über das aktuelle Wetter zu informieren, aber nicht um gewerblich zu handeln. Die Werbung war lediglich ein Nebeneffekt.
Auch dass der Beklagte auf einen Verein für Flugsport verwies, sowie ferner Veranstaltungshinweise für Studentenpartys und Konzerte in der Region gab, sahen die Richter in diesem Fall nicht als weitere Indizien für ein gewerbliches Handeln. Besonders da der Beklagte die Veranstaltungshinweise in einer neutralen und „nüchternen“, sowie für Print- und Onlineberichterstattung üblichen Art vorgenommen hatte, komme hier auch keine gezielte Förderung einer fremden wirtschaftlichen Tätigkeit in Frage.
Autor: Christian Hense
Fazit:
Die bisher sehr strenge Rechtsprechung, die in jedem Schalten eines Werbebanners bereits ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sah, nähert sich mit diesem Urteil den tatsächlichen Realitäten an. Seitenbetreiber sollten sich aber bewusst sein, dass in der Regel ein Werbebanner ausreicht, um sie den strengen Vorschriften des Marken- und Wettbewerbsrechts zu unterwerfen. Auch vermeintlich privaten Webseiten können so wegen markenrechtlicher Verstöße abgemahnt werden.
Rechtsanwalt Siebert – Rechtsberatung Marken- und Wettbewerbsrecht
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