Sie sind hier: Internetrecht News Markenrecht Benutzung einer fremden Marke im Text einer Google Adwords Anzeige ist unzulässig

Benutzung einer fremden Marke im Text einer Google Adwords Anzeige ist unzulässig

Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Hat die beauftragte Werbeagentur das fremde Zeichen in der Anzeige platziert, so sei dennoch der Werbekunde für den Inhalt der Anzeige verantwortlich.

Die Kölner Richter führen in ihrer Entscheidung aus, dass sich im vorliegenden Fall die  Zeichenrechtsverletzung ohne Rücksicht auf die besondere Adwords-Problematik bereits daraus ergibt, dass der geschützte Begriff "dekofactory" für jeden deutlich sichtbar in der Überschrift der beiden Anzeigen des beklagten Mitbewerbers zur Bewerbung seiner eigenen Produkte erschien. Die kennzeichenmäßige Benutzung des Wortes liege dabei auf der Hand; die Einordnung in die Rubrik "Anzeigen" und der Link mit der Internetadresse des beklagten Unternehmens ändere nichts an dem möglichen Verständnis des Begriffs im Sinne eines Herkunftshinweises, sondern bestätigen es. Dass die Verwendung des Wortzeichens (bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, Branchenidentität und hoher Zeichenähnlichkeit) geeignet war, Verwechslungen mit der Wortmarke und dem geschützten Unternehmenskennzeichen des klagenden Mitbewerbers hervorzurufen, bedürfe keiner näheren Begründung.

Das beklagte Unternehmen hafte im Übrigen nicht nur für selbst begangene Kennzeichenrechtsverletzungen, sondern als Betriebsinhaber ohne Exkulpationsmöglichkeit  auch für Beauftragte. Der Begriff des Beauftragten sei dabei weit auszulegen. Er umfasse eine Werbeagentur ebenso wie einen Zeitungsverleger, dem vom Anzeigenkunden ein Gestaltungsspielraum etwa zusätzliche Dispositionen hinsichtlich Inhalt, Gestaltung und Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige eingeräumt wird.

Sollte daher das beklagte Unternehmen der von ihm beauftragten Werbeagentur und / oder dem Suchmaschinenbetreiber Google die Gestaltung der Anzeigenüberschrift nicht vorgegeben, sondern einem oder beiden von ihnen insoweit freie Hand gelassen haben, würde es für die Fahrlässigkeit dieser Beauftragten wie für eigenes Verschulden haften. Das gelte auch dann, wenn der Beauftragte auf der eigenschöpferischen Gestaltung der Anzeige besteht.

Quelle: OLG Köln - http://www.nrwe.de

Fazit:

Rechtsverletzungen durch Google-AdWords waren bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich, teilweise wurden Markenrechtsverletzungen von den Gerichten bejaht,andere Gerichte sahen hier keine Markenrechtverletzung.

Werbetreibende sollten sich insbesondere bei Inanspruchnahme einer Werbeagentur vertragliche gegen die Risiken markenrechtlicher Auseinandersetzungen absichern.

Rechtsanwalt Sören SiebertRechtsberatung Google Adwords

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Labels: Markenrecht
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