Die Web 2.0-Plattformen "StudiVZ", "SchülerVZ" und "meinVZ" werden von der Verlagsgruppe Holtzbrinck (via studiVZ Ltd.) betrieben. Die genannten Online-Netzwerke haben in den vergangenen Jahren in Deutschland großen Erfolg gehabt. So sind bei der studiVZ Ltd. nach eigenen Angaben über zehn Millionen Nutzerinnen und Nutzer registriert. Grund genug für Nachahmer in die Fußstapfen dieser erfolgreichen Idee zu treten. Schließlich diente "studiVZ" auch das US-amerikanische Portal Facebook als Vorbild. Pfiffige Gründer wählten deswegen in vielen Fällen einen Alltagsbegriff und ergänzten diesen durch die Buchstaben"VZ". So entstanden beispielsweise "PokerVZ", "MatheVZ", "FussballerVZ", "RotlichtVZ" oder "BewerberVZ".
Immer wieder erhielten die Betreiber und Betreiberinnen solcher Nachahmer-Portale Abmahnungen und es ergingen etliche einstweilige Verfügungen. In allen Fällen ging es dabei um die Verletzung der Markenrechte der Wortmarken "StudiVZ", "SchülerVZ" oder schlicht "(...)-VZ". Diese sind allesamt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Wortmarken im Jahr 2006 registriert worden. Nun liegt ein erstes Urteil im Volltext samt Entscheidungsgründen vor. In diesem Fall ging es um den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die 4. Kammer für Handelssachen des Landgericht (LG) Köln (Az.: 84 O 33/08, Urteil vom 02.05.08) gegen die Betreiber von "BewerberVZ". Das Portal war sowohl unter "BewerberVZ.net" als auch unter "BewerberVZ.de" im Internet verfügbar. Die Inhaberin der Markenrechte von "(...)-VZ" sah dadurch jedoch ihren Markenschutz verletzt. Insbesondere bestehe dabei eine Verwechselungsgefahr.
Das LG Köln gab nun der Antragsstellerin Recht und erließ die gewünschte einstweilige Verfügung gegen "BewerberVZ". Das Gericht bestätigte ausdrücklich, dass durch die Verwendung des Kürzels "VZ" eine Verwechselungsgefahr besteht, die die Rechte der Antragsstellerin verletzt. Dabei betonte das LG, dass "VZ" in Deutschland keine allgemein gültige Abkürzung für "Verzeichnis" ist. So kennt beispielsweise der Duden eine solche Abkürzung (noch) nicht. Auch haben die Marken "StudiVZ" und "SchülerVZ" in der Zielgruppe der Online-Portale (Studenten und Schüler) einen hohen Bekanntheitsgrad. Daraus ergibt sich im Ergebnis, dass die verkehrsmäßige Verwendung der Bezeichnung "BewerberVZ" eine Markenrechtsverletzung von "StudiVZ" und "SchülerVZ" darstellt.
Fazit:
Sehr viele neue Start-Up-Ideen und Web 2.0-Portale im Netz orientieren sich an bestehenden Angeboten und Websites. Um der neuen, kleinen Geschäftsidee tatsächlich die Möglichkeit zu geben, ein großer Erfolg zu werden, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass keine fremden Rechte verletzt werden. Dabei geht es insbesondere darum, darauf zu achten, keine Markenrechte oder Urheberrechte Dritter zu verletzen. Wie der aktuelle Fall zeigt, bedeutet eine solche Verletzung sonst schnell das Aus und ist mit hohen finanziellen Risiken verbunden. Deswegen gilt: Erst die Idee und den gewählten Namen von einem spezialisierten Rechtsanwalt checken lassen, dann online gehen. Es ist ein klassischer Fehler, bei der Absicherung der rechtlichen Risiken, gerade im Entwicklungsstadium, zu sparen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Internetrecht und Markenrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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