Bereits in den letzten Monaten wurden zahlreiche Abmahnungen im Zusammenhang mit dem Kürzel „VZ“ in Domainnamen bekannt. Die Betreiber von studiVZ wehrten sich damit gegen eine Flut von neuen Social-Network-Plattformen, die ebenfalls das Kürzel „VZ“ im Domainnamen verwendet hatten. Obwohl „VZ“ im DUDEN offiziell als Abkürzung für „Verzeichnis“ angegeben ist und somit rein beschreibend, konnte die Plattform studiVZ bisher alle Unterlassungsansprüche entweder außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen. (vgl: „FussballerVZ“ (Az. 33 O 398/07), „PokerVZ“ (Az. 31 O 47/08), „BewerberVZ“ (Az. 31 O 76/08), „MatheVZ“ (Az. 31 O 299/08), „RotlichtVZ“ (Az. 31 O 185/08), „DogVZ“ (Az. 312 O 262/08))
Nun gibt es wieder einen neuen Fall für die Gerichte:
Wie die Betreiber der Plattform BörseVz auf ihrer Internetseite berichten, wurden auch sie von den Rechtsvertretern von studiVZ wegen der Benutzung des Kürzels „VZ“ im Domainnamen abgemahnt und zur Unterlassung sowie zur Löschung der auf den Namen der Betreiber von BörseVz registrierten Wort- / Bildmarken „BOERSEVZ“ und „BÖRSEVZ“ aufgefordert.
Im Gegensatz zu vielen anderen Betreiber dürfte studiVZ an dieser Stelle jedoch auf deutlich mehr Widerstand stoßen.
Nach Angaben der Betreiber habe man negative Feststellungsklage beim LG Nürnberg-Führt eingereicht, da die beiden Angebote unterschiedliche Inhalte aufwiesen und sich ebenfalls stark in der Zielgruppe unterschieden. Während BörseVz seinen Nutzern die Möglichkeit bietet, beispielsweise Musterdepots anzulegen und sich mit anderen Anlegern auszutauschen, hätten die Plattformen studiVZ und schuelerVZ vor allem die Zielgruppe der 14 – 29 jährigen, die auf den Plattformen unter anderem Fotos hochladen.
Die Feststellungsklage kann auf der Seite von boersevz.de eingesehen werden. Der von BörseVz mit der Angelegenheit betraute Rechtsanwalt stellt vor allem darauf ab, dass es einen grundlegenden Unterschied in der Zielgruppe gebe, da 94,3 Prozent der Aktienbesitzer über 30 Jahre alt seien und damit aus der von studiVZ selbst angegebenen Zielgruppe fallen. Wenn nötig – so eine Pressemitteilung der Betreiber von BörseVz – werde man auf eine höchstrichterliche Entscheidung drängen.
Fazit:
Anders als bei vielen anderen Plattformen, die das Kürzel „VZ“ in ihren Angeboten benutzt haben, unterscheidet sich die Zielgruppe der beiden genannten Plattformen nachweislich zu großen Teilen. Man darf also gespannt auf das Urteil der Nürnberger Richter sein – e-recht24.de bleibt an der Sache weiter dran!
Autor: Florian Skupin
Rechtsberatung Abmahnung: Rechtsanwalt Sören Siebert
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