Das wäre auch noch schöner gewesen, Markenrechte für den Werktitel "Internetrecht" geltend machen zu können. Die 52. Zivilkammer des Landgericht (LG) Berlin (Az.: 52 O 416/07, Urteil vom 14.02.08) hat dieses Ansinnen nun zurückgewiesen.
Die Klägerin, ein Print-Online-Verlag für juristische Informationen und Publikationen gibt seit 1999 ein Fachbuch mit dem Titel "Internetrecht" heraus. Die Beklagte vertreibt in der Reihe "juris PraxisKommentar" ebenfalls ein Fachbuch mit dem Titel "Internetrecht". Im April 2007 erhielt die Beklagte von der Klägerin eine Abmahnung und machte darin ältere Titelschutzrechte geltend. Ein entsprechender Werktitelschutz (§ 5 Abs. 3 MarkenG) bestehe, da der Titel "Internetrecht" auf einer "Wortschöpfung des Verfassers in Zusammenarbeit mit dem Verlag (beruhe) und (...) zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung das erforderliche Maß an Originalität und Individualität aufgewiesen". Und weiter: Deswegen liege auch die nötige Kennzeichnungskraft vor, da "es bei der Bezeichnung "Internetrecht" sich nicht um eine rein beschreibende Angabe über das Werk und auch nicht eine bloße Inhaltsangabe handele".
Das Gericht hat dies jetzt aber anders gesehen und die Klage für unbegründet erklärt. Das Wort "Internetrecht" sei rein beschreibenden Charakters und habe hinsichtlich seines Sinngehalts keine Unterscheidungskraft. Das Gericht führt dazu aus: " Sowohl „Internet" als auch „Recht" sind fest umrissene, lediglich beschreibende Begriffsinhalte und sind auch in der Kombination nicht als originär kennzeichnungskräftig anzusehen. Denn die Zusammensetzung des Wortes ergibt lediglich den Inhalt des Buches, nämlich eine Erörterung der Rechtsprobleme, welche sich aus der Nutzung und den Besonderheiten des Internets ergeben. So wird auch der Titel allgemein verstanden werden, und zwar unabhängig davon, ob der Begriff zusammengeschrieben wird oder die Worte durch einen Bindestrich verbunden werden. Allein durch das Zusammenschreiben der Begriffe „Internet" und „Recht" wird noch kein Mindestmaß an Originalität erreicht mithin auch keine Unterscheidungskraft".
Fazit:
Das Gericht sah diese Bewertung auch nicht durch eine mögliche Erstbenutzung des Begriffes "Internetrecht" oder durch eine Verkehrsgeltung des Titels erschüttert. Diese Entscheidung ist vernünftig. Ansonsten müssten eine Vielzahl von Autoren, Verlagen oder Website-Betreibern wegen der Verwendung des Begriffes mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Durch die deutliche Begründung des LG Berlin ist dies nun aber nicht der Fall.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Markenrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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